Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen
LGBL_TI_19971009_76Wasserschongebiet Ursprungs- und MaiseltalquellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1997 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 zum Schutz der Ursprungs- und Maiseltalquellen der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres (Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres genutzten Ursprungs- und Maiseltalquellen wird im Gebiet der Gemeinde Karres das Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage planlich dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt Teilflächen der Grundstücke Nr. 2009 und 2012 KG Karres. Das Wasserschongebiet wird östlich von der in südwestlicher Richtung verlaufenden Tiefenlinie des Karrebachgrabens (Lehnbachgrabens) begrenzt. Die südliche (talseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 9 geradlinig zum Katastergrenzpunkt 92, von dort entlang der Höhenschichtlinie auf 1020 m ü. A. bis zur Einmündung des Zufahrtsweges in den Karrealmweg und von dort weiter entlang dem Karrealmweg bis zur Tiefenlinie des Karrebachgrabens. Die westliche Grenze ergibt sich durch die jeweils geradlinige Verbindung der Katastergrenzpunkte 9 bis 14. Die nördliche (bergseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 14 entlang dem Forstweg zum Karrebachgraben.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 700 m ü. A.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Ursprungs- und Maiseltalquellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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