Verordnung über den Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
LGBL_TI_19970923_72Verordnung über den Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder TötungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1997 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. September 1997 über den Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Tiroler Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 57/1997, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Schlachtung und Tötung von Nutztieren.
(2) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Nutztieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Tötung von Tieren im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd und der Fischerei.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(2) Unter
(3) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen.
§ 3
Betäubungspflicht
Wer ein Tier schlachtet, muß vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies
§ 4
(1) Die in Schlachtbetriebe gelieferten Tiere müssen unverzüglich und mit aller Sorgfalt ausgeladen und getrieben werden. Bereits vor der Ausladung müssen die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt und muß für ausreichende Belüftung gesorgt werden.
(2) Zum Ausladen der Tiere müssen geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen, Hebebühnen oder Laufplanken verwendet werden, deren Fußboden ausreichend Halt gewährleisten muß. Brücken, Rampen und Laufplanken sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, damit die Tiere nicht stürzen, und so einzurichten, daß sie ein Minimum an Steigung aufweisen.
(3) Die Tiere dürfen nicht beim Kopf, den Hörnern, Ohren, Beinen oder beim Schweif und Fell hochgehoben werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wenn erforderlich, sind Tiere einzeln zu führen. Korridore müssen so ausgeführt sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können.
(4) Beim Treiben der Tiere muß der Herdentrieb ausgenützt werden. Der Einsatz von Geräten zur Führung der Tiere darf nur zu deren Lenkung und nur für kurze Zeitspannen eingesetzt werden. Die Tiere dürfen weder auf sensible Körperteile geschlagen noch darf an sensiblen Körperteilen Druck angewendet werden. Es dürfen ihnen keine Hiebe und Fußtritte versetzt werden. Elektroschocks dürfen nur bei bewegungsverweigernden Rindern und Schweinen angesetzt werden, vorausgesetzt, daß die Schocks nicht mehr als zwei Sekunden dauern, genügend lange ausgesetzt werden und die Tiere Raum haben, sich zu bewegen. Derartige Schocks dürfen nur am Hinterviertelmuskel angewendet werden.
(5) Tierschwänze dürfen nicht gequetscht, gekrümmt oder gebrochen werden. Den Tieren darf nicht in die Augen gegriffen werden.
(6) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, müssen mit aller Sorgfalt transportiert werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden und sind so zu halten, daß die darin befindlichen Tiere auf dem Boden des Behältnisses stehen. Sollte der Boden der Behältnisse elastisch oder perforiert sein, ist bei der Ausladung besondere Sorgfalt anzuwenden, damit die Extremitäten der Tiere nicht verletzt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln auszuladen.
§ 5
Allgemeine tierschutzgemäße Ausstattung
von Schlachtbetrieben
(1) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
(2) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind auch der Standort und die Art der zu schlachtenden Tiere anzugeben.
(3) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(4) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, daß eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren.
(5) Schlachtbetriebe haben über die erforderlichen Stallungen und Ausläufe zu verfügen. Der Boden von Grundflächen, auf denen die zur Schlachtung bestimmten Tiere abgeladen, transportiert oder vorübergehend untergebracht werden, muß trittsicher sein; er muß gereinigt, desinfiziert und gänzlich getrocknet werden können.
§ 6
Unterbringung und Versorgung im Schlachtbetrieb
(1) Die Tiere dürfen nur zum Schlachtplatz gebracht werden, wenn sie unverzüglich geschlachtet werden. Werden sie nicht sofort nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
(2) Tiere, die über zwölf Stunden in Schlachtbetrieben verbringen müssen, müssen so gehalten und wenn erforderlich angebunden werden, daß sie sich leicht niederlegen können.
(3) Tiere, die auf Grund ihrer Gattung, ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Herkunft einander feindlich gesinnt sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Tiere, die in Behältnissen transportiert werden, müssen sobald wie möglich geschlachtet werden, andernfalls müssen sie gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 entsprechend getränkt und gefüttert werden.
(5) Die Tiere sind vor witterungsbedingten Einflüssen zu schützen. Wenn Tiere zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, ist mit geeigneten Mitteln für Abkühlung zu sorgen.
(6) Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen; werden die Tiere nicht angebunden, so sind Freßplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
(7) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere ist zumindest jeden Morgen und Abend zu kontrollieren.
(8) Kranke, schwache, verletzte und noch nicht entwöhnte Tiere müssen sofort geschlachtet werden, wenn das nicht möglich ist, sind sie zu separieren und sobald wie möglich zu schlachten. Laufunfähige Tiere sind dort zu töten oder zu schlachten, wo sie liegen geblieben sind, oder sind, wenn möglich und damit keine unnötigen Leiden verursacht werden, mit einer geeigneten Transportvorrichtung zum Schlachtplatz zu verbringen.
§ 7
Stallungen und Ausläufe
(1) Die Stallungen der Schlachtbetriebe müssen über
(2) Verfügen Schlachtbetriebe über Ausläufe, so muß gewährleistet sein, daß sich die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen schützen können.
(3) Während der Fütterung und während der Kontrolle müssen die Ställe angemessen beleuchtet werden. Erforderlichenfalls ist eine angemessene künstliche Zusatzbeleuchtung vorzusehen.
§ 8
Betäubungsverfahren
(1) Das Betäubungsverfahren muß gewährleisten, daß das Tier schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. Vor jeder Betäubung sind die entsprechenden Geräte und Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit und das Fehlen von Mängeln zu überprüfen.
(2) Das Betäuben der Tiere hat durch Bolzenschuß, pneumatische Schußapparate, Stumpfen Schuß-Schlag, Elektronarkose oder Kohlendioxid zu erfolgen. Dabei sind folgende Verfahren einzuhalten bzw. zu beachten:
Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
§ 9
(1) Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
(2) Die Hinterbeine der Rinder dürfen vor der Betäubung weder zusammengebunden noch aufgehängt werden. Geflügel und Hasen dürfen nur dann zum Schlachten aufgehängt werden, wenn die Betäubung unmittelbar nach dem Aufhängen stattfindet.
(3) Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt werden, sind in eine solche Lage zu bringen, daß das Gerät problemlos exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
(4) Bei der Anwendung von Betäubungsverfahren, die nicht sofort zum Tod führen (z. B. Bolzenschuß), ist die Tötung noch im Zeitpunkt der Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit durchzuführen.
§ 10
Entbluten von Tieren
(1) Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen. Es ist dafür zu sorgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muß das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
(2) Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
(3) Die für das Betäuben, Anbinden, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person hat die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vorzunehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
(4) Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muß manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
§ 11
Tötung
(1) Die Tötung von Tieren ist durch
(2) Die Tötung der Tiere durch elektrischen Strom und Kohlendioxid ist nur bei Schweinen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen und Puten und überdies nur dann zulässig, wenn bei der Tötung durch elektrischen Strom die Elektroden an Kopf und Herz angesetzt werden, wobei der Strompegel mindestens so einzustellen ist, daß sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit ausgelöst und Herzstillstand herbeigeführt wird.
(3) Beim Töten der Tiere durch Kohlendioxid muß die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instandgehalten werden, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100%igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist und das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und in der Folge den sicheren Tod herbeiführt. Die Tiere müssen so lange in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
(4) Das Abtrennen des Kopfes und der Genickbruch sind für das Töten von Geflügel zulässig. Küken und Embryonen in Brutrückständen sind mittels eines Apparates, der mit schnell rotierend mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, zu töten, wobei die Maschinenleistung ausreichen muß, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten. Zulässig ist auch die Kohlendioxidexposition.
(5) Das Töten durch Genickschlag ist nur bei Hasen und Kaninchen erlaubt. Der Genickstich ist verboten. Fische sind durch Kopfschlag oder elektrisch zu töten.
(6) Krustentiere und Schnecken sind durch vollständiges Einwerfen in kochendes Wasser zu töten.
(7) Mit dem Enthäuten, Rupfen, Brühen und Zerteilen von Tieren darf erst begonnen werden, wenn deren Tod eingetreten ist.
§ 12
Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Behandlung und das Töten von Tieren, LGBl. Nr. 90/1983, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/216/A).
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