Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Änderung
LGBL_TI_19970722_59Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1997 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, wird wie folgt geändert:
"(6) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung."
"(1) Das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach § 6 Abs. 1 lit. d und § 11 Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe
"(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß in der betreffenden Gemeinde ein Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz im Sinne des Abs. 1 lit. a überdies nur dann erfolgen darf, wenn nachweislich kein Erwerber gefunden werden kann, der den betreffenden Freizeitwohnsitz, sofern dieser hiefür geeignet ist, zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwenden würde. Zur Erbringung dieses Nachweises hat der Veräußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zuvor in einem landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zum Verkauf zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn in der betreffenden Gemeinde der Anteil an Freizeitwohnsitzen den im § 15 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 angeführten Prozentsatz übersteigt und diese Beschränkung auf Grund des knappen Angebotes an verfügbaren Baugrundstücken und Wohnungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung notwendig ist. Eine solche Verordnung ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe für deren Erlassung nicht mehr vorliegen."
"§ 39
Die von den Gemeinden nach § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d sowie § 27 Abs. 2 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."
Artikel II
(1) Die Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen für Rechtserwerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
(2) Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Abs. 1 ist zusätzlich zu den im § 23 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen der Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich anzuschließen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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