Tiroler Tierschutzgesetz
LGBL_TI_19970722_57Tiroler TierschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1997 Stück 21
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Mai 1997 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als emotionsfähiges und leidensfähiges Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden im Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Vorschriften zu schützen.
§ 2
Grundsätze des Tierschutzes
(1) Tiere müssen so behandelt werden, daß ihren artgemäßen Bedürfnissen entsprochen wird.
(2) Wer Tiere hält, hat für ihr ständiges Wohlbefinden zu sorgen.
(3) Kranken und verletzten Tieren ist Hilfe zu leisten. Sie sind entsprechend zu behandeln oder erforderlichenfalls ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
(4) Tiere dürfen nicht mutwillig geängstigt werden.
(5) Tieren dürfen nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(6) Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
§ 3
Förderung des Tierschutzes
(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel insbesondere zu fördern:
(2) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Haushaltsplan jeweils hiefür vorgesehenen Mittel Maßnahmen zur Verwahrung und Betreuung herrenloser Tiere (§ 21) zu fördern. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Halter eines Tieres ist, wer eigenberechtigt über ein Tier verfügen darf.
(2) Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit verbundene Verantwortung.
(3) Haustiere sind alle domestizierten Formen von Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Tauben), Esel, Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen.
(4) Heimtiere sind alle Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder die zu diesem Zweck bestimmt sind.
(5) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und nicht Haustiere oder Heimtiere sind. Darunter fallen alle Tiere, die dem Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(6) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(7) Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Tieren bestimmter Arten in solcher Anzahl, auf solch engem Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen.
(8) Ein Tierheim ist eine bauliche Anlage, in der eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter und ohne irgendwelche Nutzungs- oder Verwendungsabsichten gepflegt oder in Obhut gehalten werden.
(9) Ein Tierpark ist eine Anlage, in der eine größere Anzahl von Tieren zur Schaustellung gehalten werden.
Tierquälerei, Hilfeleistungspflicht
§ 5
Tierquälerei
(1) Tierquälerei begeht, wer ohne vernüftigen Grund entgegen den Grundsätzen nach § 2 durch ein Tun oder Unterlassen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(2) Tierquälerei begeht insbesondere, wer
(3) Nicht als Tierquälerei gelten
§ 6
Hilfeleistungspflicht
(1) Wer ein Tier verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter eigener Gefährdung oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.
(2) Ist die Verletzung des Tieres mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst schmerzlos zu töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner Gesundheit in dem für sein Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden erforderlichen Ausmaß offensichtlich nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann.
Schlachtung und Tötung von Nutztieren,
Eingriffe und Verwendung
§ 7
Schlachtung und Tötung von Nutztieren
(1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Nutztieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(2) Unter
zu verstehen.
(3) Wer ein Nutztier schlachtet, muß vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies
notwendig ist.
(4) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Nutztieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend dem Grundsatz nach Abs. 1, nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes und unter Beachtung der Art. 5, 9, 10, 11 und 12 der Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nähere Bestimmungen über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten, Töten und Entbluten von Nutztieren einschließlich zusätzlicher Bestimmungen für Schlachtbetriebe, zu erlassen.
§ 8
Tierschutzgemäße Ausstattung von Schlachtbetrieben
(1) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Nutztieren einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
(2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Nutztiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(3) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Nutztiere sind so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, daß eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren.
(4) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Standort und die Art der zu schlachtenden Nutztiere anzugeben.
(5) Die Behörde hat die Schlachtbetriebe zu überprüfen. Werden Mißstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, wie etwa beim Zustand der Geräte oder der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachtbetriebes die zur Beseitigung dieser Mißstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Bescheid nicht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachtbetrieb mit Bescheid zu schließen.
§ 9
Eingriffe und Behandlungen an Tieren
(1) Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur fachgerecht nach möglichst schmerzloser Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, daß eine Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Verboten sind jedenfalls:
§ 10
(1) Das Zuführen von Reizmitteln zur Leistungssteigerung oder zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens und zur Schmerzbeeinflussung (Dopen) von Tieren zu sportlichen Wettkämpfen ist verboten.
(2) Hunderennen auf Asphalt sind verboten.
(3) Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind, muß die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein. Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, muß ein Tierarzt anwesend sein.
(4) Tierkämpfe sind verboten. Die Behörde kann für Widderkämpfe Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn sie in Wahrung langjährigen örtlichen Brauchtums durchgeführt werden. Schmerzen, Leiden und Schäden sowie Ängste der Widder müssen im angemessenen Ausmaß hintangehalten werden können. Die Behörde hat vorzuschreiben, daß Widder nur dann gegeneinander antreten dürfen, wenn das Gewicht des schwereren Widders das Gewicht des leichteren Widders um höchstens 20 v.H. überschreitet, und jeder Widder nur eine veterinärmedizinisch zulässige Höchstzahl von Kämpfen bestreitet. Die Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zu entsprechen.
Tierhaltung
§ 11
Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung und Tränkung
(1) Wer ein Tier hält, muß dafür sorgen, daß die Haltung des Tieres den Zielen und den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Ist eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht mehr gewährleistet, insbesondere weil offensichtlich kein Tierhalter mehr vorhanden ist oder dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und auch sonst für die Versorgung eines Tieres in Betracht kommende Personen ausdrücklich diese ablehnen, so hat die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. § 24 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, wenn kein Tierhalter vorhanden ist und auch nachträglich ein solcher nicht festgestellt werden kann, für die Abdeckung der entstandenen Kosten zu verwenden ist. Ein allfälliger Rest ist zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen, die sich aus den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der Behörde ergeben, zu verwenden.
(3) Wer ein Tier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.
(4) Werden Tiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Freßplatzes so auszulegen, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können.
§ 12
Pflege
(1) Wer ein Tier hält, muß regelmäßig dessen Befinden überprüfen. Die Pflege muß haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
§ 13
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, daß den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.
(2) Wer ein Tier hält, muß für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und die entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muß Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, daß keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können.
§ 14
Hundehaltung
(1) Bei Zwingerhaltung muß dem Hund neben einer ausreichend großen, wetterfesten und hygienisch einwandfreien Hütte eine Grundfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung stehen; für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine angemessene Fläche hinzuzufügen. Mindestens eine Seite des Zwingers muß dem Hund eine Sicht nach außen ermöglichen. Bei in Zwingern gehaltenen Hunden muß für einen ausreichenden täglichen Auslauf gesorgt werden.
(2) Die Verwendung von Geräten, mit denen elektrische Stöße erteilt werden können, bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit Hunden ist verboten.
§ 15
Besondere Bestimmungen über die Tierhaltung
(1) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2001 nicht in Käfigen gehalten werden.
(2) Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren zur Gewinnung von Fleisch oder Pelzen ist ab dem 1. Jänner 2001 verboten.
§ 16
Tierhaltevorschriften
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes und unter Beachtung der Richtlinie 91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG und der Entscheidung 97/182/EG der Kommission sowie der Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haltung von Tieren, insbesondere von Nutztieren sowie von Tieren, die zu sportlichen Zwecken, in Zirkussen oder Tierschauen verwendet werden, zu erlassen. In dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Kriterien für die Beurteilung der jeweils artgerechten Tierhaltung wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex) geschaffen werden.
Insbesondere sind zu regeln:
(2) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die Landeslandwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
§ 17
Tierheime, Tierparks
(1) Der Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie eine verantwortliche Person anzugeben.
(2) Die Behörde hat die Tierheime und die Tierparks regelmäßig zu überprüfen.
(3) Werden Mißstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, so hat die Behörde dem Inhaber des Tierheimes oder Tierparks die zur Beseitigung dieser Mißstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Bescheid nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim oder den Tierpark mit Bescheid zu schließen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haltung von Tieren in Tierheimen oder Tierparks erlassen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. In einer solchen Verordnung ist vor allem auf die besonderen Erfordernisse eines Tierheimes oder Tierparks, wie vorübergehende Tierhaltungen, das Nebeneinanderhalten von verschiedenen Tierarten, vermehrte Ansteckungsgefahr, Tierhaltung zur Schaustellung, ungewohnte Umgebung für Tiere und dergleichen unter Berücksichtigung der hygienischen und veterinärmedizinischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die für den Betrieb eines Tierheimes oder Tierparks verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß über jedes Tier Aufzeichnungen über die Herkunft und den Abgang des Tieres geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Besondere tierschutzpolizeiliche Maßnahmen,
herrenlose Tiere
§ 18
Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht
(1) Personen mit Weisungs-, Aufsichts- oder Erziehungsbefugnissen, wie Dienstgeber, Vorgesetzte, Aufsichtspersonen, Erziehungsberechtigte und dergleichen, haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, daß bei ihnen beschäftigte, ihnen unterstellte, ihrer Aufsicht oder Erziehung anvertraute oder in ähnlicher Weise von ihnen abhängige Personen keine Tierquälerei begehen.
(2) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz- und Fischereiaufsichtsorgane und die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Übertretungen dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat von ihren Organen dienstlich wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck anzuzeigen.
(4) Die Gerichte haben die zuständige Behörde von der Einleitung und vom rechtskräftigen Abschluß eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB unverzüglich zu verständigen.
§ 19
Abnahme von Tieren
(1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein Halter nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten werden, so hat die Behörde das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen.
(2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern dieser davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis hat.
(3) Das Tier ist dem Halter unverzüglich auszufolgen, wenn eine weitere Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Anderenfalls hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
§ 20
Verbot der Tierhaltung
(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde wegen einer unter erschwerenden Umständen begangenen Tierquälerei einmal rechtskräftig verurteilt wurde, das Halten von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verbieten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist. Der Umfang und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, daß mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.
(2) Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 1 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
§ 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 21
Herrenlose Tiere
(1) Ein Tier, das frei herumläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder ausgesetzt wurde, und der Behörde übergeben wurde oder von einem Tierheim oder einem Tierpark aufgenommen wurde, ist als herrenlos anzusehen, wenn sich sein Halter binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder der Aufnahme nicht gemeldet hat. Darüber hinaus müssen die Behörde sowie die für den Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks verantwortliche Person vor dem Ablauf dieser Frist zumutbare Erkundigungen eingeholt haben, ob eine Meldung erfolgt ist. Als zumutbare Erkundigungen gelten insbesondere Anfragen bei den in Betracht kommenden Fundbehörden, Gendarmeriepostenkommanden oder Gemeindeämtern.
(2) Wird ein Tier der Behörde übergeben, so hat diese für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Wenn der Halter sein Tier innerhalb der Frist nach Abs. 1 abholt, hat er der Behörde sowie dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(3) Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Tier als herrenlos anzusehen ist, gilt § 24 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres für die Abdeckung der entstandenen Kosten zu verwenden ist. Ein allfälliger Rest ist zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen, die sich aus den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der Behörde ergeben, zu verwenden.
(4) Auf Wildtiere sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Behörde, Verfall, Betreten von Grundstücken
§ 22
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 23
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
(1) Die Bundesgendarmerie hat nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
(2) Diese Mitwirkung beschränkt sich auf die Vollziehung der Bestimmungen des § 26 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und k und den §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 4 erster Satz, 11 Abs. 3 erster Satz, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.
§ 24
Verfallene Tiere und Gegenstände
(1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines als verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein als verfallen erklärtes Tier, das erhebliche Schmerzen oder Qualen leidet, ist, wenn es hievon innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten befreit werden kann, schmerzlos zu töten. Sonst ist ein als verfallen erklärtes Tier, wenn es zum Leben in der Freiheit fähig ist, unverzüglich in Freiheit zu setzen, andernfalls zu veräußern, wenn dies jedoch nicht tunlich ist, Tierparks, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, schmerzlos zu töten.
(2) Der Halter eines als verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und der anläßlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen.
(4) Rechte Dritter an einem Tier, dessen Verfall nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen wurde, bleiben unberührt.
§ 25
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der Behörden und deren Beauftragte sowie in deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachtbetriebe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sowie in deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 26
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 der Verfall von Tieren, die Gegenstand des strafbaren Verhaltens waren, und der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden.
(6) Auf nach Abs. 5 für verfallen erklärte Tiere ist § 24 sinngemäß anzuwenden.
§ 27
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Die Anzeige von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 4 und von Tierheimen und Tierparks nach § 17 Abs. 1 ist binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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