Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
LGBL_TI_19970626_45Tuberkulose-ReihenuntersuchungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1997 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 1997 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
§ 1
Untersuchungspflichtige Personengruppen
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen angeordnet:
§ 2
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
§ 3
Untersuchungsintervalle
Zur Reihenuntersuchung sind verpflichtet:
§ 4
Inkrafttreten
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