Verordnung über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
LGBL_TI_19970610_41Verordnung über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden FahrtkostenanteilesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.1997
Fundstelle
LGBL. Nr. 41/1997 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
Auf Grund des § 2 lit. c Z. 1 sublit. bb des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/1996, wird verordnet:
§ 1
Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit dem billigsten für das innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden Fahrtarif, umgerechnet auf einen Kalendermonat, festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Bote für Tirol Nr. 388/1996 außer Kraft.
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