Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_19970528_34Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1997 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 1997 über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund der §§ 40 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 23/1997, in Verbindung mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1997 wird verordnet:
§ 1
(1) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse pro Pflegetag und Pflegling zu entrichtenden Pflegegebühren, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
A. ö. Landeskrankenhaus
(Univ.-Kliniken) Innsbruck ................. S 4.848,-
Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl -
Anna-Dengel-Haus ........................... S 3.333,-
Ö. Landeskrankenhaus Natters ............. S 3.687,-
Ö. Psychiatrisches Krankenhaus
des Landes Tirol ........................... S 2.606,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Hall i. T. ...... S 4.333,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz .......... S 3.889,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl .. S 4.333,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T. S 3.889,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Lienz ............S 3.333,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Reutte .......... S 4.111,-
A. ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel .... S 3.778,-
A. ö. Krankenhaus "St. Vinzenz" Zams ..... S 3.333,-
(2) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen
Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Transplantationen zu
entrichtenden Pflegegebühren für die ersten zehn Pflegetage pro
Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) bei Lungen- oder Nierentransplantationen S 33.840,-
b) bei Herz- oder Pankreastransplantationen S 39.670,-
c) bei Knochenmarktransplantationen ........ S 56.000,-
d) bei Lebertransplantationen .............. S 75.250,-
Ab dem elften Pflegetag gilt bei Knochenmarktransplantationen
die im Abs. 6 lit. b festgesetzte Pflegegebühr, bei den übrigen
Transplantationen die im Abs. 1 festgesetzte Pflegegebühr.
(3) Werden mehrere Organe gleichzeitig transplantiert, so ist
hiefür nur die höchste der nach Abs. 2 lit. a bis d in Betracht
kommenden Pflegegebühren, diese jedoch im Ausmaß von 120 v. H.
zu entrichten.
(4) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen
Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden
Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für den ersten
Pflegetag pro Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) bei Koronardilatationen ................. S 61.840,-
b) bei Herzuntersuchungen
mit Ventrikulogrammen ........................ S 23.330,-
c) bei Behandlungen mit
dem Nierenlithotripter ....................... S 31.500,-.
Ab dem zweiten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte
Pflegegebühr.
(5) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen
Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden
Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für die ersten drei
Pflegetage pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) bei Einsetzen von Femurschaftprothesen, Knieprothesen,
Schulterprothesen, Hüftprothesen, Gefäßprothesen oder DKS-
Zielke-Wirbelsäulenimplantaten ............. S 18.080,-
b) bei Einsetzen von Herzklappen
oder Herzschrittmachern .................... S 29.170,-
c) bei Einsetzen von Medikamentenpumpen,
Femurspezialprothesen, Cochlearimplantaten oder Sofamor-
Wirbelsäulenimplantaten .................... S 64.170,-
Ab dem vierten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte
Pflegegebühr.
(6) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen
Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme
einer Intensivpflege an den folgenden Universitätskliniken zu
entrichtenden Pflegegebühren pro Pflegetag und Pflegling wie
folgt festgesetzt:
a) Univ.-Klinik für Anästhesie
und allgemeine Intensivpflege .............. S 26.950,-
b) Univ.-Klinik
für Neurochirurgie ......................... S 13.300,-
c) Univ.-Klinik
für Neurologie ............................. S 10.380,-
(7) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse
und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme einer
Antilymphozytenglobulintherapie zu entrichtende Pflegegebühr
mit S 13.300,- pro Pflegetag und Pflegling festgesetzt.
(8) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse
und in der Sonderklasse bei nachfolgenden tagesklinisch
erbrachten Leistungen zu entrichtende Pflegegebühr pro
Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) Vasektomie an der
Univ.-Klinik für Urologie .................. S 8.282,-
b) Laserbehandlung an der Univ.-Klinik
für Augenheilkunde und Optometrie .......... S 6.010,-
(9) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-
Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse
und in der Sonderklasse bei Aufnahme eines Pfleglings in die
Univ.-Klinik für Psychiatrie nur über Tag oder nur über Nacht
zu entrichtende Pflegegebühr pro Pflegetag und Pflegling mit S
2.424,- festgesetzt.
(10) Für das ö. Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol
wird die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der
Sonderklasse zu entrichtende Pflegegebühr pro Pflegetag und
Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) für Langzeitpflegefälle ................. S 2.101,-
b) für den forensischen Bereich ............ S 3.333,-
c) bei Aufnahme nur über Tag
oder nur über Nacht .......................... S 1.303,-
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 bis 10 festgesetzten Pflegegebühren gelten jeweils auch als für das Jahr 1997 kostendeckend ermittelte Pflegegebühren.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 84/1996, außer Kraft.
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