Tiroler Naturschutzgesetz 1997
LGBL_TI_19970522_33Tiroler Naturschutzgesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1997 Stück 14
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. März 1997 über die Erhaltung und Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, daß die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern nach § 8, in Feuchtgebieten nach § 9, in Naturschutzgebieten und Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 lit. b Z. 2 sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren und das vorsätzliche Beschädigen oder Vernichten ihrer Entwicklungsformen, sofern hiefür in Verordnungen nach § 23 Abs. 1 entsprechende Verbote festgesetzt sind.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
(4) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
(5) Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.
(6) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
(7) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
§ 4
Vertragsnaturschutz
(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, daß nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Richtlinien des Rates 79/409/EWG über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten und 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 einschließlich der Schutzgebietsbetreuung, von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluß von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im Boten für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:
(3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluß oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
(4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.
Landschaftsschutz
§ 5
Allgemeine Verbote
Im gesamten Landesgebiet sind verboten:
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen
(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.
§ 8
Schutz von Auwäldern
In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
§ 11
Ruhegebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, daß sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung, von Schleppliften sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
(2) In Ruhegebieten sind verboten:
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
§ 12
Naturpark
Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-, Ruhe-, Naturschutz- und Sonderschutzgebiete oder Teile davon durch Verordnung zum Naturpark erklären.
§ 13
Geschützter Landschaftsteil
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 20 oder 21 liegen, noch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal (§ 25) aufweisen, die jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten.
§ 14
Nationalpark
Die Erklärung von Gebieten zu Nationalparken erfolgt durch Landesgesetz.
§ 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, daß die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 27 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.
(5) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlaßt bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Werbeeinrichtungen, die ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt worden sind, sofort entfernen, wenn sie die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 357/1990 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.
(7) Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten des Landes auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Wird ein entfernter Gegenstand nicht innerhalb eines Monats von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten übernommen, so verfällt der Gegenstand zugunsten des Landes. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber dem Rechtsträger kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 16
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne daß hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
Landschaftspflege
§ 17
Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.
§ 18
Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 19) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
Schilling je Quadratmeter, höchstens jedoch 500.000,-
Schilling;
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche dem Amt der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Dreifachen erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 lit. a und b anzupassen.
§ 19
Tiroler Naturschutzfonds
(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Tiroler Naturschutzfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
(3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen. Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat weiters jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
und der unbelebten Natur
§ 20
Naturschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen Interesse, gelegen ist.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten:
(3) Von den nach Abs. 2 festgelegten Verboten sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, ausdrücklich zu bezeichnen.
(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die durch Verordnungen nach Abs. 1 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 21
Sonderschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen Interesse, gelegen ist.
(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden
(3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 27 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.
(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes oder für Teile davon das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.
§ 22
Geschützte Pflanzenarten
(1) Die Landesregierung hat jene Arten von wildwachsenden Pflanzen, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, durch Verordnung zu geschützten Pflanzenarten zu erklären.
(2) Die Landesregierung kann in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Pflanzen erforderlich ist, verbieten,
(3) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er erwerbsmäßig befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 23
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat jene Arten von wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären.
(2) Die Landesregierung kann in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Tieren erforderlich ist, verbieten,
(3) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er erwerbsmäßig befördert, hält, verwendet oder anbietet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, in der freien Natur bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.
(5) Die Landesregierung kann in Verordnungen nach Abs. 1 Bestimmungen über das Fangen und das Sammeln von wildlebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dabei können bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden.
§ 24
Nicht geschützte Tierarten
Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
§ 25
Naturdenkmäler
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.
(3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.
(5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,
(8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.
§ 26
Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen
(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.
(2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.
(3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:
(5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden, den Gemeinden und den Berghauptmannschaften zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
(6) Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen hat.
(7) Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt.
(8) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 7 erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.
(9) Die Befugnis als Naturhöhlenführer erlischt:
(10) Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides einzutragen. Im Falle des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführer besitzt.
(11) Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(12) Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muß eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muß ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muß.
(13) Österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, mit Erfolg abgelegten Prüfungen und erworbenen Berechtigungen dann anzuerkennen, wenn sie mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Zielsetzung der Ausbildung der Naturhöhlenführerprüfung im wesentlichen gleichwertig sind.
§ 27
Naturschutzrechtliche Bewilligungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(7) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(8) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine auf Grund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
(9) Abs. 8 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.
(10) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 8 oder 9 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(11) Kann ein Auftrag nach Abs. 8 oder 9 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
Erlassung von Verordnungen,
Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung
§ 28
Erlassung von Verordnungen
(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den §§ 13, 20 oder 21 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 20 und 21 die Gemeinde, die Bezirkskommission und den Regionalbeirat nach den §§ 22 und 24 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 33), den Landesumweltanwalt (§ 34), das Militärkommando für Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und den Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Tirol, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 13 die Gemeinde, die Bezirkskommission und den Regionalbeirat, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(3) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.
(4) Es finden sinngemäß Anwendung:
(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landeslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen.
§ 29
Erklärung zum Naturdenkmal
(1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 25 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.
(3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.
(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 31 Abs. 7) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 30
Naturinventar, Naturpflegepläne
(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete und Sonderschutzgebiete jedenfalls, für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, und 13 nur nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel, zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen.
(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum des Bewilligungsbescheides, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind (Naturpflegepläne).
§ 31
Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern
(1) Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 20 und 21 sind unter Berücksichtigung einer allfälligen Erklärung zum Naturpark von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
(2) Die Tafeln im Sinne des Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zum Schutzgebiet erklärt wurde, unverzüglich zu entfernen.
(3) Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Außerdem sind auf geeigneten Tafeln die durch eine Verordnung nach § 25 Abs. 4 festgelegten Verbote gut lesbar anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung der Tafeln ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mit diesem Zeitpunkt treten die Rechtswirkungen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dritten Personen sowie Verordnungen nach § 25 Abs. 4 in Kraft.
(4) Die Tafeln im Sinne des Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen, sobald der Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.
(5) Die Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 sind vom Land bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.
(6) Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Maßnahmen, die zur Anbringung, Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung der Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 erforderlich sind, unentgeltlich zu dulden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler zu führen (Naturdenkmalbuch). Jedermann hat das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in das Naturdenkmalbuch Einsicht zu nehmen. In das Naturdenkmalbuch sind einzutragen:
(8) Die Landesregierung hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet oder Sonderschutzgebiet, die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil eine Ausfertigung dieser Verordnung, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt wird, eine Ausfertigung dieses Bescheides unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet bzw. die Erklärung zum Naturdenkmal ersichtlich zu machen.
(9) Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Aufhebung einer der im Abs. 8 genannten Verordnungen, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies vom Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal das zuständige Grundbuchsgericht unverzüglich zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund einer solchen Verständigung die Ersichtlichmachung nach Abs. 8 von Amts wegen zu löschen.
(10) Das Grundbuchsgericht hat von jedem Wechsel des Eigentums an einem Naturdenkmal die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen.
§ 32
Entschädigung
(1) Hat
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die aus der Erfüllung der im § 25 Abs. 6 und im § 29 Abs. 3 lit. b festgesetzten Verpflichtungen erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 20 oder 21 oder in ein gemäß § 25 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wurde, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 28 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) bzw. im § 29 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) bezeichneten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn auf Grund einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 20, 21 oder 25 Abs. 4 die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt
(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß Anwendung.
(6) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 297/1995, sinngemäß Anwendung.
(7) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs. 5 und 6 sinngemäß.
Organisatorische Bestimmungen
§ 33
Naturschutzbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 14 Mitgliedern.
(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens sieben Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(8) Der Naturschutzbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(10) Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(11) Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(12) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(13) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat erlischt durch
§ 34
Landesumweltanwalt
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß wie der Landesumweltanwalt. Der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, daß er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer des früheren Landesumweltanwaltes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Der Landesumweltanwalt und sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(2) Der Landesumweltanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn er
(5) Der Landesumweltanwalt und sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Erlischt die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Landesumweltanwalt bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(7) Dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
(8) Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Er hat bei der Ausübung seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch den Naturschutzbeauftragten (§ 35) vertreten zu lassen.
(9) Der Landesumweltanwalt ist der Vorgesetzte der bei ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilten.
(10) Der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
§ 35
Naturschutzbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß wie der Naturschutzbeauftragte. Der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer seine Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, daß er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer des früheren Naturschutzbeauftragten seine Tätigkeit aufnehmen kann. Der Naturschutzbeauftragte und sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils im Bestellungsbescheid der örtliche Wirkungsbereich des Naturschutzbeauftragten festzulegen.
(3) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt in seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe seiner Vertretungsbefugnis (§ 34 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn er
(7) Der Naturschutzbeauftragte und sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(8) Erlischt die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten oder zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Naturschutzbeauftragter bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(9) Für den Anspruch des Naturschutzbeauftragten und seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für seine Mühewaltung gilt § 33 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(10) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
§ 36
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Den behördlichen Organen ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates, dem Landesumweltanwalt und den Naturschutzbeauftragten stehen diese Rechte mit der Maßgabe zu, daß sie ihr Erscheinen rechtzeitig anzumelden haben. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die im Abs. 1 genannten behördlichen Organe sind von der Dienstbehörde, die Mitglieder des Naturschutzbeirates, der Landesumweltanwalt und die Naturschutzbeauftragten sind von der Landesregierung mit einem Dienstausweis auszustatten, der mit einem Lichtbild versehen ist und aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.
§ 37
Anzeigepflicht
(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 1977, LGBl. Nr. 6/1978.
§ 38
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Innsbruck
Die Organe der Bundesgendarmerie und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben in den Fällen der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.
§ 39
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Abgabe von Äußerungen nach § 28 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 41 Abs. 4 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluß-
und Übergangsbestimmungen
§ 40
Behörden
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bedarf ein Vorhaben neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach
§ 41
Verfahren
(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, daß auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Dem Antrag sind ferner alle Unterlagen anzuschließen,
(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 27 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3) glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen, und auf Verlangen entsprechende Unterlagen beizubringen.
(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(5) Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben.
(6) Der Fahrzeuglenker hat den Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
§ 42
Sicherheitsleistung
(1) Wird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds für verfallen zu erklären.
(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 43
Strafbestimmungen
(1) Wer
Schilling zu bestrafen.
(2) Wer
Schilling zu bestrafen.
(3) Wer
Schilling zu bestrafen.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5) Die Geldstrafen fließen dem Tiroler Naturschutzfonds zu.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, verwahrten, beförderten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig verwahrten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.
(9) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.
(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung wiederholt wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder eine Bestrafung nur nach § 46 Abs. 1 Z. 3 VStG unterblieben ist und die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat.
§ 44
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) Die in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
(2) Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
(3) Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
(4) § 15 Abs. 5 bis 8 und § 17 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
(5) § 16 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
(6) Der Tiroler Naturschutzfonds, die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
(7) Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(8) Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 21 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
(9) Die Landesregierung hat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die bestehenden Naturschutzgebiete und Sonderschutzgebiete Naturinventare nach § 30 Abs. 1 zu erstellen.
(10) Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
(11) Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
(12) Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(13) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 47
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, außer Kraft.
Anlage zu § 46 Abs. 1
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.