Tiroler Parkabgabegesetz 1997
LGBL_TI_19970522_29Tiroler Parkabgabegesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1997 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. März 1997 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Tiroler Parkabgabegesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, eine Abgabe - in der Folge kurz Parkabgabe genannt - zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von Bundesstraßen und von öffentlichen Straßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.
(5) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Parken abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs. 1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, während denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.
(6) Auf die Abgabepflicht für das Parken in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen. Für Kurzparkzonen gilt ein nach § 52 lit. a Z. 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, angebrachter Hinweis jedenfalls als geeignet.
§ 2
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Parkabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 5 bis 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
(2) Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort geparkt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
§ 3
Ausnahmen
Nicht abgabepflichtig ist das Parken von folgenden Fahrzeugen:
§ 4
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 15,- Schilling je angefangene halbe Stunde der Parkdauer festzusetzen, soweit im Abs. 2 und in den §§ 5 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Parkdauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 zu bezeichnen.
§ 5
Sonderbestimmungen für Kurzparkzonen
(1) Wird eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so kann die Parkabgabe für das Parken in den in Verordnungen nach § 43 Abs. 2a Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 bezeichneten Kurzparkzonen für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 250,- Schilling festgesetzt werden.
(2) Wird eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so kann die Parkabgabe für das Parken in den in Verordnungen nach § 43 Abs. 2a Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 bezeichneten Kurzparkzonen für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 1.000,- Schilling, oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 150.- Schilling festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe ist die bewilligte Parkdauer und die Art des in der Verordnung nach § 43 Abs. 2a Z. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmten Personenkreises zu berücksichtigen.
§ 6
Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete
(1) In Verordnungen nach § 1 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Parken auf den in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 zu bezeichnenden nahegelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 1 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 250,-
Schilling festgesetzt werden.
(3) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, kann in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 weiters bestimmt werden, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(4) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 3 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 1.000,-
Schilling, oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 150,- Schilling festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe ist die bewilligte Parkdauer und die Art des Personenkreises zu berücksichtigen.
§ 7
Sonderbestimmungen für Beherbergungsbetriebe
(1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, kann in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 bestimmt werden, daß die Inhaber von Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 352/1995, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen der von ihnen beherbergten Gästen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) In Verordnungen nach § 1 Abs. 1 ist weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl, der Größe und der Art der Beherbergungsbetriebe sowie der Anzahl der den Beherbergungsbetrieben zur Verfügung stehenden privaten Stellplätze zu bestimmen, wie viele Bewilligungen nach Abs. 1 je Beherbergungsbetrieb erteilt werden dürfen.
(3) Die Höhe der Parkabgabe darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 1.000,- Schilling, oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 150,- Schilling festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe ist die bewilligte Parkdauer und die Anzahl der Bewilligungen zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde hat Parkkarten auszustellen, die auf den Namen des Beherbergungsbetriebes lauten und fortlaufend numeriert sind. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Name des beherbergten Gastes unter Bezugnahme auf die Gästeblattsammlung, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die laufende Nummer der Parkkarte sowie der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rücknahme der Parkkarte hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Aufsichtsorganen nach § 10 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so hat er den Aufsichtsorganen Einsicht in die Daten zu gewähren und für sie auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke herzustellen.
(5) Die Gäste haben die Parkkarten so hinter der Windschutzscheibe anzubringen, daß sie von außen gut erkennbar sind, und den Aufsichtsorganen auf Verlangen die Eigenschaft als Gast glaubhaft zu machen.
§ 8
Abgabenanspruch, Fälligkeit
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Parkens, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen des § 5 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960. Wird die Parkabgabe nicht spätestens mit dem Eintritt der Fälligkeit (Abs. 4) entrichtet, so ist sie dem Abgabenschuldner mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
(4) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 bestimmen, daß fällige Parkabgaben nach § 4 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.
(5) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Parkabgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn
(6) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hiefür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
§ 9
Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen
(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 so zu bestimmen, daß die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird.
(2) Die im Kraftfahrzeug anzubringenden Kontrolleinrichtungen sind dem Abgabenschuldner unverzüglich nach der Entrichtung der Parkabgabe auszufolgen.
§ 10
Aufsichtsorgane
(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes jener Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, in deren Sprengel das Aufsichtsorgan tätig werden soll.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der zum Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde gehörenden Gemeinden nachzuweisen. Die Straßenverkehrsordnung 1960, die in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 620/1995, dürfen nur insoweit Gegenstand der Befragung sein, als die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.
(6) Das Erfordernis der Zustimmung nach Abs. 1 zweiter Satz und die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
§ 11
Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Parkabgabegesetz" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
§ 12
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
§ 13
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG ermächtigen.
(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG ermächtigt werden.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
Schilling zu bestrafen.
(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 1 Abs. 5 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Parken für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Parken in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Parken nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
§ 15
Eigener Wirkungsbereich
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach § 4 Abs. 3 und 4 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsorgane nach § 8 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Aufsichtsorganen unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Dienstabzeichen und Dienstausweise auszufolgen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/1995 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt werden.
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