Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz
LGBL_TI_19970521_24Tiroler KrankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1997 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. März 1997 über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung von Krankenanstalten in Tirol (Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, im folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf
§ 2
Aufgaben des Fonds
(1) Aufgaben des Fonds sind:
(2) Bei der Festlegung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems ist von dem vom Bund entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 entwickelten System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung auszugehen. Dieses System kann unter Bedachtnahme auf folgende Kriterien landesspezifisch ausgestaltet werden: Krankenanstaltentyp, Personalfaktor, apparative Ausstattung, Bausubstanz, Auslastung, Hotelkomponente.
(3) Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu Investitionsvorhaben nach Abs. 1 lit. e ist auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes und des Tiroler Krankenanstaltenplanes Bedacht zu nehmen.
(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 lit. f sind insbesondere folgende Ziele anzustreben:
(5) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(6) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.
(7) Der Fonds kann die Gewährung finanzieller Zuwendungen insbesondere davon abhängig machen, daß er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
§ 3
Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
§ 4
Beiträge des Landes
(1) Das Land hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
§ 5
Beiträge der Gemeinden
(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 13 Abs. 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.
(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 v. H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten.
§ 6
Beiträge des Trägers des Krankenhauses
St. Vinzenz in Zams
(1) Der Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
§ 7
Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Das Land hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat für die nach dem I. und
II. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 48/1979, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(4) Mit den nach den Abs. 1 bis 3 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 bis 3 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 bis 3 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 3 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. Im übrigen gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.
§ 8
Organe des Fonds
Die Organe des Fonds sind:
§ 9
Fondskommission
(1) Die Fondskommission besteht aus 19 Mitgliedern. Ihr gehören an:
(2) Die im Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder werden wie folgt bestellt:
(3) Für jedes der im Abs. 1 lit. b und c genannten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder nach § 9 Abs. 1 lit. b und c und die Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus der Fondskommission aus durch:
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 11
Aufgaben der Fondskommission
(1) Die Aufgaben der Fondskommission sind:
(2) Die Landesregierung kann dem Fonds bezüglich der Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 lit. i die zu fördernden Vorhaben und die Höhe der zu gewährenden Zuschüsse verbindlich vorgeben.
(3) Die Fondskommission hat die Regelungen nach Abs. 1 lit. c, d, e und f in Form von Richtlinien zu erlassen.
§ 12
Vorsitzender der Fondskommission
(1) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Stellvertretender Vorsitzender ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Fondskommission von dieser zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
§ 13
Geschäftsgang der Fondskommission, Geschäftsstelle
(1) Der Vorsitzende hat die Fondskommission nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens fünf Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Fondskommission binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Fondskommission ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluß der Fondskommission im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß der Beschlußantrag vom Vorsitzenden allen stimmberechtigten Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlußantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so kann der Beschlußantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zur Beschlußfassung zugeleitet werden. Ist auch dieses verhindert, so ist dies auf dem Beschlußantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist vom Vorsitzenden bei der nächsten Sitzung der Fondskommission mitzuteilen.
(3) Die Fondskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung der Fondskommission durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In der Geschäftsordnung der Fondskommission sind insbesondere auch jene Angelegenheiten zu bezeichnen, die wegen ihrer besonderen finanziellen Bedeutung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen.
(5) In der Geschäftsordnung ist weiter vorzusehen, daß
(6) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Fonds hat dem Land den dafür anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge sind vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abzuschließen.
§ 14
Aufsicht über den Fonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und die Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlaß von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf seines Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Fondskommission, die gegen dieses Gesetz, gegen die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien oder gegen die Geschäftsordnung der Fondskommission verstoßen, aufzuheben.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluß und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 außer Kraft.
§ 16
Übergangsbestimmung
Die Fondskommission hat auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Aufgaben des Fonds weiter abzuwickeln und den Rechnungsabschluß sowie den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2000 vorzulegen.
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