Tiroler Mindestausstattungsverordnung
LGBL_TI_19970317_16Tiroler MindestausstattungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1997 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. März 1997 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben (Tiroler Mindestausstattungsverordnung)
Auf Grund des § 153 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 10/1997, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994 geführt werden, sowie sinngemäß auf die im § 143 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälliger sonstiger Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 mit Standort in Tirol anzuwenden.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen für Betriebe mit
Verabreichungs- oder Ausschanktätigkeiten
(1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Steh- oder Sitzplätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verab- Zahl der Zahl der Zahl der
reichungs- Sitzzellen Sitzzellen Pissoir-
plätze für Frauen für Männer stände
bis 025 1 1 1
bis 080 1 1 1
bis 170 2 1 2
bis 350 3 2 3
über 350 4 3 4
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist eine Breite von 100 cm der jeweils pro Gast für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehenen Fläche (Abstellfläche) zugrundezulegen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrundezulegen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten im Sinne des § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 sind nur insoweit auf die im Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, eine Verabreichung oder ein Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich gewidmete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.
§ 3
In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen getrennt nach Geschlechtern je ein Handwaschbecken mit Fließwasser und eine hygienisch einwandfreie Vorkehrung für Handreinigungsmittel (Seifenspender), ein Spiegel, eine hygienisch ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner, etc.) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe
(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m² und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m² Bodenfläche aufweisen. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist zu der für Zweibettzimmer bestimmten Mindestbodenfläche für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m² hinzuzurechnen.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (z. B. Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m² und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m² sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m².
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.
§ 5
Sonderbestimmungen für Gastgewerbebetriebe bestimmter
Betriebsarten und für den Betrieb von Schutzhütten
(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlage gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(2) Für den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
§ 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) § 4 gilt nur für nach dem 30. Juni 1982 neu errichtete Gastgewerbebetriebe bzw. Gästezimmer. Für Gastgewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden, gelten weiterhin jene Mindestbodenflächen, die in dem der Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort zugrundeliegenden Bescheid festgelegt wurden.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betriebene Gastgewerbebetriebe, deren Toilettenanlage eine geringere als die im § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Sitzzellen und Pissoirständen aufweist oder die nicht über eine nach Geschlechtern getrennte Ausstattung gemäß § 3 verfügt, dürfen abweichend von § 2 und § 3 bis zu einer Änderung des Gastgewerbebetriebes mit der bisherigen Toilettenanlage weiterbetrieben werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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