Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der BH Kufstein auf die Stadtgemeinde Kufstein
LGBL_TI_19970312_14Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der BH Kufstein auf die Stadtgemeinde KufsteinGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1997 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 1997 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf die Stadtgemeinde Kufstein
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet:
§ 1
(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. a bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Stadtgemeinde Kufstein hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der Stadtgemeinde Kufstein wirksam werden. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper, wobei die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, unberührt bleibt.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.