Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
LGBL_TI_19970220_9Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den TierseuchenfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1997
Fundstelle
LGBL. Nr. 9/1997 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 1997 zur Durchführung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Für alle über ein Jahr alten Einhufer und über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, ist von diesen Beitragspflichtigen im Jahr 1997 ein Beitrag in der Höhe von S 20,- zu leisten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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