Tiroler Pflegegeldgesetz - TPGG
LGBL_TI_19970220_8Tiroler Pflegegeldgesetz - TPGGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1997 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 1996 über das Pflegegeld (Tiroler Pflegegeldgesetz - TPGG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Pflegegeldes, Grundsätze
(1) Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
(2) Pflegebedürftige können ihre Betreuung und Hilfe frei wählen.
(3) Das Pflegegeld gebührt unabhängig von der Ursache der Behinderung sowie unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen.
(4) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht ein Rechtsanspruch.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2
Pflegebedürftigkeit
(1) Das Pflegegeld gebührt Pflegebedürftigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der
Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden im Monat beträgt;
Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden im Monat beträgt;
Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat beträgt;
Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt;
Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuhaltender Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuhaltender Zustand vorliegt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Pflegebedarfes zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere festzulegen:
§ 3
(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. c haben Pflegebedürftige, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung oder eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 in Verbindung mit dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, in der jeweils geltenden Fassung gebührt, auch dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Tirol haben.
(3) Kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn der Pflegebedürftige
(4) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
(5) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a kann ausnahmsweise nachgesehen werden, wenn der Fremde seit drei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat und auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden die Nachsicht zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint. Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b kann ausnahmsweise nachgesehen werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint.
(6) Wird der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen stationär gepflegt, so besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn er sich während der letzten zwölf Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Tirol aufgehalten hat.
Ausmaß, Dauer und Auszahlung der Leistungen
§ 4
Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in der
Stufe 1....S 2.000,-
Stufe 2....S 3.688,-
Stufe 3....S 5.690,-
Stufe 4....S 8.535,-
Stufe 5....S 11.591,-
Stufe 6....S 15.806,-
Stufe 7....S 21.074,-.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes den geänderten Kostenverhältnissen anzupassen. Hiebei ist auf die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 56/1993, Bedacht zu nehmen.
(3) Das Pflegegeld ist auf volle Schillingbeträge zu runden. Dabei sind Beträge unter 50 Groschen abzurunden und Beträge ab 50 Groschen aufzurunden.
(4) Die zuerkannten Pflegegeldleistungen sind von Amts wegen an die jeweils geltenden Beträge anzupassen.
(5) Für den Bereich der Gemeinde Jungholz hat die Landesregierung durch Verordnung anstelle der Schillingbeträge für das Pflegegeld die Beträge in der in diesem Bereich üblichen Währung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft dieser Währung zur inländischen Währung festzulegen.
§ 5
Anrechnung
(1) Geldleistungen, die einem Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem Bundespflegegeldgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 433/ 1996, ist jedoch nur zur Hälfte anzurechnen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Von der Anrechnung von Geldleistungen im Sinne des Abs. 1 auf das Pflegegeld kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint. Von der Anrechnung ist abzusehen, wenn dies wegen der Geringfügigkeit des anzurechnenden Betrages im Interesse der Verwaltungsökonomie geboten scheint.
(3) Die Landesregierung kann in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung allgemein bestimmen, welche Geldleistungen auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in welchem Ausmaß auf das Pflegegeld anzurechnen sind.
§ 6
Beginn, Änderung und Ende der Leistungen
(1) Das Pflegegeld gebührt mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der entsprechende Teil des Pflegegeldes.
(2) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(3) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 2 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
§ 7
(1) Verlegt ein Pflegebedürftiger seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Tirol in ein anderes Bundesland, so ist unbeschadet des § 3 Abs. 2 das Pflegegeld mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist, einzustellen. Jener Behörde, die durch die Hauptwohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung für die Gewährung von Pflegegeld zuständig geworden ist, sind eine Ausfertigung des Einstellungsbescheides und eine Kopie des Bescheides, mit dem das Pflegegeld gewährt wurde, zu übersenden.
(2) Erfolgt eine Hauptwohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.
(3) Verlegt ein Pflegebedürftiger seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinne des Abs. 2 besteht.
(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Hauptwohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat.
§ 8
Ruhen des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld ruht:
(2) Weiters ruht das Pflegegeld im Falle einer stationären oder teilstationären Unterbringung in Einrichtungen der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol mit dem Tag, der der Aufnahme folgt, bis zum Tag der Entlassung im Ausmaß der vom Land Tirol getragenen Pflegekosten. Dem Pflegebedürftigen ist aber jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Übersteigt die Summe aus diesem Betrag und dem ruhenden Betrag das gebührende Pflegegeld, so ist der ruhende Betrag entsprechend zu kürzen.
(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb eines Monats nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(4) Bei Anweisung von Pflegegeld, das nach dem Abs. 1 oder 2 nicht mehr gebührt, ist dieses auf den nach Abs. 2 zu belassenden Betrag oder ein künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
§ 9
Übergang des Anspruches
(1) Ist ein Pflegebedürftiger auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten stationären Pflegeeinrichtung
untergebracht, so geht für die Zeit dieser Pflege, ausgenommen für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der von der Gemeinde oder vom Gemeindeverband getragenen Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. des Pflegegeldes, auf die Gemeinde bzw. auf den Gemeindeverband über. Dem Pflegebedürftigen ist aber jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Übersteigt die Summe aus diesem Betrag und dem übergehenden Anspruch das gebührende Pflegegeld, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Der Übergang des Anspruches tritt mit dem Monat ein, der auf die schriftliche Verständigung der Landesregierung folgt.
(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen.
§ 10
Vorschüsse
(1) Auf Antrag können vor dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3) § 26 gilt sinngemäß.
§ 11
Fälligkeit, Auszahlung
(1) Das Pflegegeld ist monatlich spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.
(2) Das Pflegegeld ist grundsätzlich an den Pflegebedürftigen auszuzahlen. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für den Pflegebedürftigen ein Sachwalter bestellt, so ist das Pflegegeld an diesen auszuzahlen, wenn zu seinem Wirkungsbereich die Empfangnahme dieser Leistung gehört.
§ 12
Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, folgende Personen auf ihren Antrag in folgender Reihenfolge bezugsberechtigt:
Liegt ein Überwiegen im Sinne der lit. a bzw. der lit. b nicht vor, so besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden.
§ 13
Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
(1) Wird der durch die Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht, so können anstelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen gewährt werden, soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Gewährung von Sachleistungen kann auch von Amts wegen erfolgen und wird mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt einzubehaltende Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach dem Ablauf eines Jahres ab der Zuerkennung der Sachleistungen beantragen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen wieder eine Geldleistung erbracht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Beim Vergleich der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Verfahren
§ 14
Allgemeines
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 68 Abs. 2.
§ 15
Zuständigkeit
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 16
Mitwirkung der Gemeinden und der Krankenanstalten
Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Krankenanstalten haben auf begründetes Ersuchen der zuständigen Organe im Ermittlungsverfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten nach § 24.
§ 17
Antragstellung
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf Antrag zu gewähren. Antragsberechtigt sind auch der Erbringer der Pflegeleistung sowie der Träger der Anstalt oder des Heimes, in der (in dem) der Pflegebedürftige untergebracht ist.
(2) Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der Erlassung des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird.
§ 18
Mitwirkungspflicht
(1) Der Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Wenn und solange der Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nachkommt, kann das Pflegegeld abgelehnt, herabgesetzt oder eingestellt werden, wenn der Betreffende über die Folgen seines Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde. Für die Dauer der Ablehnung, Herabsetzung oder Einstellung des Pflegegeldes ist kein Pflegegeld nachzuzahlen.
§ 19
Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht, die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens nach § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 601/1996, hinzuweisen, sofern dies im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.
(3) Im Falle der Neubemessung zuerkannter Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes oder einer Anpassung des Pflegegeldes nach § 4 Abs. 2 kann die Erlassung eines Bescheides unterbleiben.
(4) Ergibt sich nachträglich, daß das Pflegegeld infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht bescheidmäßig abgelehnt, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 20
Klage
(1) In Angelegenheiten, in denen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 5 und § 26 Abs. 5, ergangen sind, kann beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes geltenden Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes gelten für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz sinngemäß.
§ 21
Information, Kontrolle
(1) Der Pflegegeldempfänger, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, sind über den Zweck des Pflegegeldes sowie über die Verpflichtung zur widmungsgemäßen Verwendung zu informieren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben das Pflegegeld widmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, den Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gestatten.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, eingestellt oder durch Sachleistungen ersetzt werden.
§ 22
Anzeigepflicht
(1) Der Anspruchswerber, der Pflegegeldempfänger, sein gesetzlicher Vertreter und sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, sowie der Erbringer der Pflegeleistung haben jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung, das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthaltes von Tirol in ein anderes Bundesland ist der Landesregierung spätestens im Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.
§ 23
Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen
Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so können die im § 12 Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
§ 24
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes Daten von Anspruchswerbern oder Anspruchsberechtigten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, Höhe des gebührenden Pflegegeldes) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen eines Entscheidungsträgers nach dem Bundespflegegeldgesetz, einer nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörde oder eines Gerichtes diesen die für die Gewährung von Pflegegeld erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.
Kostenbestimmungen
§ 25
Kostentragung
(1) Pflegegeldträger ist das Land Tirol.
(2) Die Kosten des Pflegegeldes sind zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben unbeschadet des Abs. 3 dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 50 v. H. zu den Kosten des Pflegegeldes, die nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt sind, mit Ausnahme der Kosten des Pflegegeldes für blinde Personen, Personen, die in einem Heim im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a und c untergebracht sind, und Personen, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1994 oder eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz gebührt, zu leisten.
(3) Weiters haben die Gemeinden dem Land Tirol die Kosten des Pflegegeldes für Personen, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder eine wiederkehrende Leistung nach dem Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz gebührt, zu 100 v. H. zu ersetzen.
(4) Die Aufteilung der von den Gemeinden nach den Abs. 2 und 3 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen richten sich nach § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Der Pflegegeldempfänger hat das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußtes Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Ersatzpflicht besteht nur für Pflegegelder, die in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem die Behörde vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, ausgezahlt wurden, es sei denn, die Leistung wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.
(4) Die Hereinbringung hat zunächst durch Berücksichtigung bei laufenden Pflegegeldleistungen, soweit diese in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß gebühren, zu erfolgen. Kann dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Berücksichtigung bei Ansprüchen auf Pflegegeld der Stufen 1 und 2, jedoch nur bis zu deren Hälfte vorzunehmen. Kann auch dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist das zu Unrecht bezogene Pflegegeld zurückzufordern.
(5) Ist dem Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann auf seinen Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung gewährt werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu dem zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.
§ 27
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Pflegegeldempfänger den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften geltend machen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Pflegegeldträger über, als dieser wegen desselben Ereignisses Pflegegeld geleistet hat oder leistet. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld.
(2) Der Anspruchsübergang ist dem Ersatzpflichtigen anzuzeigen. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldempfänger in Unkenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.
(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 29, 30, 31, 32, 34 und 36 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, finden auf Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine pflegebezogene Geldleistung nach den im § 29 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, genannten Rechtsvorschriften gewährt wurde, weiterhin Anwendung.
(2) Auf Verfahren in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 ist für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden. Der Rechtsweg ist in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 ausgeschlossen.
(3) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich S 2.635,-. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(4) Auf Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld, die vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/ 1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(5) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 29
Übertragung, Verpfändung
Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 30
Abgabenbefreiung, Barauslagen
(1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren anfallenden Barauslagen sind von Amts wegen zu tragen.
§ 31
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 55/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 112/1994, 76/1995, 12/1996 und 42/1996 außer Kraft.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
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