Kundmachung der Landesregierung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 1997
LGBL_TI_19970102_1Kundmachung der Landesregierung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.01.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1997 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 1997
Gemäß § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1996, werden die Wahlen in die Kammerversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer sowie in die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern auf
Sonntag, den 16. März, und
Montag, den 17. März 1997,
ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen verlautbart wird; als Stichtag gilt der 15. Oktober 1996.
Zu wählen sind:
a) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Kammerversammlung der Bauernkammer ........................ 40
b) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Kammerversammlung der Landarbeiterkammer .................. 28
c) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck
Vertreter der Bauernkammer ................................ 20
Vertreter der Landarbeiterkammer ........................... 8
d) beim Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Vorstände
der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern
Vertreter der Bauernkammer ................................ 18
Vertreter der Landarbeiterkammer ........................... 6
Wahlberechtigt sind:
Vom Wahlrecht (aktives und passives Wahlrecht) für die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer sowie der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist gemäß § 61 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1996, in Verbindung mit § 4 der Landtagswahlordnung 1993 - LWO 1993, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1995, ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen ist.
Die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 18/1995, über die Wahlausschließungsgründe lauten:
"Wahlausschließungsgründe
wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
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