Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, Änderung
LGBL_TI_19961219_86Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1996 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 67/1992, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b Z. 1 beträgt pro Pflegetag 850,- Schilling, bei Einzelunterbringung jedoch 1.060,- Schilling.
(4) Die Hebammengebühr beträgt 900,- Schilling, bei Mehrlingsgeburten jedoch 1.350,- Schilling."
Artikel II
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