Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_19961219_84Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1996 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996 über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund der §§ 40 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse pro Pflegetag und Pflegling zu entrichtenden Pflegegebühren, soweit in den Abs. 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
A. ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck S 4.800,-
Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl - Anna-Dengel-Haus S 3.300,-
Ö. Landeskrankenhaus Natters S 3.650,-
Ö. Psychiatrisches Krankenhaus des Landes Tirol S 2.580,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Hall i. T. S 4.290,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz S 3.850,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl S 4.290,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T. S 3.850,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Lienz S 3.300,-
A. ö. Bezirkskrankenhaus Reutte S 4.070,-
A. ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel S 3.740,-
A. ö. Krankenhaus "St. Vinzenz" Zams S 3.300,-
(2) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.- Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Transplantationen zu entrichtenden Pflegegebühren für die ersten zehn Pflegetage pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) bei Lungen- und Nierentransplantationen S 33.500,-
b) bei Herz- oder Pankreastransplantationen S 39.270,-
c) bei Knochenmarktransplantationen S 55.440,-
d) bei Lebertransplantationen S 74.500,-
Ab dem elften Pflegetag gilt bei Knochenmarktransplantationen die im Abs. 6 lit. b festgesetzte Pflegegebühr, bei den übrigen Transplantationen die im Abs. 1 festgesetzte Pflegegebühr.
(3) Werden mehrere Organe gleichzeitig transplantiert, so ist hiefür nur die höchste der nach Abs. 2 lit. a bis d in Betracht kommenden Pflegegebühren, diese jedoch im Ausmaß von 120 v. H. zu entrichten.
(4) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.- Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für den ersten Pflegetag pro Pflegling wie folgt festgesetzt:
Ab dem zweiten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte Pflegegebühr.
(5) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.- Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für die ersten drei Pflegetage pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) bei Einsetzen von Femurschaftprothesen, Knieprothesen,
Schulterprothesen, Hüftprothesen, Gefäßprothesen oder DKS-
Zielke-Wirbelsäulenimplantaten S 17.900,-
b) bei Einsetzen von Herzklappen oder
Herzschrittmachern S 28.880,-
c) bei Einsetzen von Medikamentenpumpen,
Femurspezialprothesen, Cochlearimplantaten oder Sofamor-
Wirbelsäulenimplantaten S 63.530,-
Ab dem vierten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte Pflegegebühr.
(6) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.- Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme einer Intensivpflege an den folgenden Universitätskliniken zu entrichtenden Pflegegebühren pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) Univ.-Klinik für Anästhesie
und allgemeine Intensivpflege S 26.680,-
b) Univ.-Klinik für Neurochirurgie S 13.170,-
c) Univ.-Klinik für Neurologie S 10.280,-
(7) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.- Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme einer Antilymphozytenglobulintherapie zu entrichtende Pflegegebühr mit S 13.170,- pro Pflegetag und Pflegling festgesetzt.
(8) Für das Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol wird die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse zu entrichtende Pflegegebühr pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:
a) für Langzeitpflegefälle S 2.080,-
b) für den forensischen Bereich S 3.300,-
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 bis 8 festgesetzten Pflegegebühren gelten jeweils auch als für das Jahr 1997 kostendeckend ermittelte Pflegegebühren.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 98/ 1995, außer Kraft.
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