Gesetz, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
LGBL_TI_19961212_79Gesetz, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1996 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Oktober 1996, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 86/1993, wird wie folgt geändert:
"(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
"(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 392/1996, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 392/1996) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung."
"(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen."
"§ 78
Für das Verfahren gilt das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 665/ 1994."
Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z. 1 und 2 anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 5 und 8 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(3) Art. I Z. 4 und 10 sowie Art. II treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft."
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