Verordnung, Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften
LGBL_TI_19961203_76Verordnung, Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten der Baupolizei auf die BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1996 Stück 24
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. November 1996, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Finkenberg (Beschluß des Gemeinderates vom 25. Juli 1996) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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