Tiroler Schilehrerverordnung
LGBL_TI_19961017_67Tiroler SchilehrerverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1996 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1996, mit der nähere Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erlassen werden (Tiroler Schilehrerverordnung)
Auf Grund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
Eignungsprüfungen, Ausbildungslehrgänge, Prüfungen;
Allgemeines
§ 1
Eignungsprüfungen
(1) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung bzw. der Langlauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die Eignungsprüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am Tag vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
(3) Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen.
(4) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf "nicht bestanden", so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(6) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.
§ 2
Ausbildungslehrgänge
(1) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfaßt ausschließlich eine theoretische Ausbildung.
(2) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Gegenstände den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Die Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Teilnahme am jeweils nächstfolgenden Abschnitt.
(3) Die Teilnahme an einem der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ersetzt hinsichtlich lehrstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Teilnahme an weiteren solchen Ausbildungslehrgängen.
(4) Der Lehrstoff der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(5) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges für die Unternehmerprüfung ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet anhand von Fachreferaten und praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind auch die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen.
(6) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind in allen Ausbildungslehrgängen Anschauungsmaterialien, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
(7) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen.
(8) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Termine der Ausbildungslehrgänge sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung zu enthalten.
§ 3
Prüfungen
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 oder 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die in den Abschnitten 2 bis 10 näher geregelten Prüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am zweiten Tag vor der Prüfung, im Falle der Unternehmerprüfung (§ 43) spätestens eine Woche vor dieser, bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Ablegung weiterer Prüfungen. Die Entscheidung über die entsprechenden Gegenstände obliegt der Prüfungskommission. Die Unternehmerprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges zu umfassen.
(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle des § 2 Abs. 2 kann die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden. Diesfalls wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen.
(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).
(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen (Abs. 5) zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(7) Die Gesamtbeurteilung hat auf "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit "Genügend" beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als "nicht bestanden".
(8) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 9 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 4
Wiederholungsprüfungen
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit "Nicht Genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
Schilehreranwärter; Ausbildung und Prüfung
§ 5
Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 6
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 7
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
§ 8
Schilehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 9
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 19 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 10
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 11
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 12
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 28 und höchstens 30 Tagen durchzuführen.
§ 13
Landesschilehrerprüfung
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 14
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 15
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Schischulbetriebsordnung
§ 16
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Abschätzen und Beurteilen von alpinen Gefahrensituationen;
Erlernen der Selbst- und Kameradenhilfe; Rettungsübungen;
organisierter Lawineneinsatz
§ 17
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 78 und höchstens 80 Tagen durchzuführen.
§ 18
Diplomschilehrerprüfung
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Landesschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Schilehrertätigkeit nachweisen und
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Schiführer; Ausbildung und Prüfung
§ 19
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 20
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten;
Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen
§ 21
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 22
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 und höchstens 16 Tagen durchzuführen.
§ 23
Schiführerprüfung
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 24
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 25
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 26
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
§ 27
Snowboardlehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 28
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 29
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 30
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 31
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 17 und höchstens 19 Tagen durchzuführen.
§ 32
Snowboardlehrerprüfung
(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 33
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule beim Schilanglaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern
§ 34
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 35
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
§ 36
Langlauflehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 37
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 38
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Langlaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkschwunges
§ 39
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 40
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
§ 41
Langlauflehrerprüfung
(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
§ 42
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Bergführerwesens:
Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen
(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.
§ 43
Unternehmerprüfung
(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.
(2) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;
Arbeits- und Sozialrecht; Haftungsrecht; Steuerrecht;
Gesellschaftsrecht; Wettbewerbsrecht; Mitarbeiterführung;
Betriebsorganisation von Schischulen; Rechnungswesen;
Marketing; Freizeitpädagogik.
Abzeichen
§ 44
Abzeichen für die Lehrkräfte
(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen und das Langlauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 10 bis 14 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift "Österreichische Schischule - Land Tirol" und der Querbalken den jeweiligen Titel.
(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.
(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.
§ 45
Schibegleiterabzeichen
(1) Das Schibegleiterabzeichen hat dem in der Anlage 15 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Schibegleiterabzeichen ist als emailliertes, leicht ovales Metallschild mit abgerundeten Ecken herzustellen. Es zeigt auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem blauen Rand mit der Inschrift Land Tirol. In der unteren Hälfte befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt und die Inschrift "Schibegleiter" trägt. Darunter ist der Vor- und Zuname des Schibegleiters eingraviert.
(3) Die Landesregierung hat Personen, denen sie die Befugnis als Schibegleiter verliehen hat, das Schibegleiterabzeichen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.
(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Schibegleiter das Abzeichen sichtbar zu tragen.
§ 46
Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler
Schilehrerverbandes
(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes hat dem in der Anlage 16 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift "Aufsichtsorgan" und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift "nach dem Tiroler Schischulgesetz".
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
Ausweise
§ 47
Schischulinhaberausweis, Schibegleiterausweis
(1) Der Schischulinhaberausweis ist zweifach gefaltet, aus widerständsfähigem gelben Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 17 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Schibegleiterausweis ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem weißen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 18 dargestellten Muster zu entsprechen.
(3) Die Landesregierung hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung erteilt oder die Befugnis als Schibegleiter verliehen hat, den Schischulinhaberausweis bzw. den Schibegleiterausweis zu übergeben.
§ 48
Schilehrerausweise
(1) Die Schilehrerausweise sind zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Sie haben dem in der Anlage 19 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerausweise zu beschaffen und den Personen, die die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auszustellen.
§ 49
Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler
Schilehrerverbandes
Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 20 dargestellten Muster zu entsprechen.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 50
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 ersetzt jeweils die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten mit dem Schwerpunkt Snowboardfahren nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung in den Fächern Bewegungslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten und von Lehrwarten für Hochalpin ersetzt jeweils die Teilnahme
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme
(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.
§ 51
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Skitrainern/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(2) Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten mit dem Schwerpunkt Snowboardfahren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hinsichtlich der Gegenstände Bewegungslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.
(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten und von Lehrwarten für Hochalpin ersetzt jeweils
(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung.
(6) Die erfolgreich abgelegten Teilprüfungen über die Abschnitte Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie über die Abschnitte Lawinenausbildung und Schitourenausbildung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergführerverordnung ersetzen jeweils
(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(8) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse zu erbringen.
Haftpflichtversicherung
§ 52
Mindestversicherungssumme
(1) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern und Schibegleitern auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. e bzw. § 12 Abs. 1 lit. e des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit 15 Millionen Schilling festgelegt.
(2) Die Mindestversicherungssumme der vom Schischulinhaber auf Grund des § 8 Abs. 6 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an seiner Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit 15 Millionen Schilling festgelegt.
§ 53
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 41/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/1991 außer Kraft.
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