Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung
LGBL_TI_19961008_66Tiroler Landwirtschaftliche LehrplanverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1996 Stück 19
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1996, mit der Lehrpläne für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden (Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung)
Auf Grund der §§ 9 und 9a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:
§ 1
Lehrpläne
(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden die im folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
(2) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die im folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
(3) Die Lehrpläne werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIc des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.- Weitau und den Landeshaushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen verlautbart. Die Auflegung an der Schule hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 41/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/1993 mit Ausnahme der Lehrpläne für die Dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule, die Landwirtschaftliche Haushaltungsschule, die Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule und die Fachschule der ländlichen Hauswirtschaft (§ 1 Z. 6 und 7 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8 und 9) außer Kraft.
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