Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
LGBL_TI_19960910_58Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für ErzieherGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1996 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 1996 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die vom Land Tirol, von Gemeinden und von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
§ 2
Anstellungserfordernisse
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
§ 3
(1) Stehen geeignete Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
(2) Sobald geeignete Bewerber zur Verfügung stehen, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 erfüllen, dürfen Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Erzieher und Sondererzieher, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, in dieser Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.
§ 4
Zusatzerfordernisse für Leiter
(1) Als Leiter
(2) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden zweijährigen Praxis nachweislich nicht zur Verfügung, so können als Leiter von Kindergärten, Horten und Schülerheimen nach Abs. 1 lit. a bis d mit jeweils nur einer Gruppe auch Personen verwendet werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 2 erfüllen und einen Kurs für Erste Hilfe besucht haben.
§ 5
Nachweise
(1) Die in diesem Gesetz genannten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von anderen Staaten als solchen, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte wie österreichischen Staatsbürgern gewähren muß, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
§ 6
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen
der europäischen Integration
(1) Österreichische Staatsbürger und Angehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte wie österreichischen Staatsbürgern gewähren muß (Vertragsstaaten), erfüllen die fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz auch dann, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer zurückgelegten Berufspraxis als dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 2 gleichwertig anerkannt wurde.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer nach Abs. 1 begünstigten Person eine Anerkennung vorzunehmen, wenn diese
(3) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, daß der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie erfolgreich ablegt, soweit dies auf Grund seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der jeweiligen Verwendung zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 2 notwendig ist. Verfügt der Antragsteller über ein Diplom im Sinne des Kapitels III der Richtlinie 92/51/EWG, so darf eine solche Bedingung nur unter der Voraussetzung des Art. 4 lit. b erster bis dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie ausgesprochen werden. Die Einzelheiten sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Weiters ist darin eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der Anpassungslehrgang absolviert oder die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt werden muß. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anerkennung.
(4) Ein Antrag auf Anerkennung von Ausbildungen ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das jeweilige fachliche Anstellungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen einschließlich allfälliger Praxiszeiten, auf Grund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Ausbildungsnachweise anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
§ 7
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 76/1975, außer Kraft.
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