Verordnung, mit der die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen bestimmt wird
LGBL_TI_19960716_52Verordnung, mit der die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1996 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. Juni 1996, mit der die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen bestimmt wird
Auf Grund des § 65 Abs. 6 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird verordnet:
§ 1
Die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen wird mit S 95,35 je Arbeitsstunde bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 115/1994 außer Kraft.
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