Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen
LGBL_TI_19960716_51Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und BauweisenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1996 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 9. Juli 1996 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien - im folgenden Vertragsparteien genannt - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.
Artikel 3
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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