Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung 1991 bis 1995
LGBL_TI_19960716_50Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung 1991 bis 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1996 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 9. Juli 1996 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 wird wie folgt geändert:
"(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten."
"(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein."
"(6) Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein."
"(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 lit. a und b, Z. 4 und Z. 5 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
Burgenland 02,951%
Kärnten 07,468%
Niederösterreich 15,813%
Oberösterreich 13,838%
Salzburg 06,171%
Steiermark 12,925%
Tirol 07,524%
Vorarlberg 03,888%
Wien 29,422%
100,000%"
"(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 4 und für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 5 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:
Burgenland 02,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 06,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 08,006%
Vorarlberg 03,708%
Wien 31,465%
100,000%"
"(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen."
"(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z. 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.
(2) Mit der im Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt."
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Abschnitt III
Alle Bestimmungen der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken. Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 23. November 1995 genehmigt.
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