Karenzurlaubsgeldgesetz 1993, Änderung
LGBL_TI_19960704_47Karenzurlaubsgeldgesetz 1993, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1996 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Mai 1996, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993, LGBl. Nr. 106, wird wie folgt geändert:
"(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 644/1994, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/ 1996, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/ 1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 250/1970 anzuwenden ist."
"§ 4
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht über den Zeitraum nach Abs. 1 hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
"(1) Die §§ 1 bis 7 sind nach Maßgabe des dritten Satzes und der Abs. 3 bis 5 sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
Karenzurlaubsgeld frühestens mit dem Ablauf der im §4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993 oder der im §5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 angeführten Frist. § 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des §13b Abs. 2 lit. a, b oder d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993 der § 5 Abs. 2 lit. a, b oder d des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993 tritt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter)."
"(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1993, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1993 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn der zweite Elternteil
"(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993 eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1993, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1993 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn der zweite Elternteil
"(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer eines Jahres. Er endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes."
"§ 10
Dieses Gesetz gilt auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernommen haben (Pflegemütter)."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(3) Art. I Z. 1, 3 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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