Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
LGBL_TI_19960627_42Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1996 Stück 11
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Mai 1996, mit dem das Tiroler
Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 55/ 1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in der
Stufe 1 S 2.000,-
Stufe 2 S 3.688,-
Stufe 3 S 5.690,-
Stufe 4 S 8.535,-
Stufe 5 S11.591,-
Stufe 6 S15.806,-
Stufe 7 S21.074,-."
"(1) Das Pflegegeld gebührt mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der entsprechende Teil des Pflegegeldes."
"§ 8
Ruhen des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld ruht:
(2) Weiters ruht das Pflegegeld im Falle einer stationären oder teilstationären Unterbringung in Einrichtungen der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol mit dem Tag, der der Aufnahme folgt, bis zum Tag der Entlassung, im Ausmaß der vom Land Tirol getragenen Pflegekosten. Dem Pflegebedürftigen ist aber jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Übersteigt die Summe aus diesem Betrag und dem ruhenden Betrag das gebührende Pflegegeld, so ist der ruhende Betrag entsprechend zu kürzen.
(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(4) Bei Anweisung von Pflegegeld, das nach dem Abs. 1 oder 2 nicht mehr gebührt, ist dieses auf den nach Abs. 2 zu belassenden Betrag oder ein künftig zu gewährendes Pflegegeld anzurechnen."
H. des Pflegegeldes der Stufe 3" ersetzt.
"(1) Das Pflegegeld ist monatlich spätestens am Ende des Monats auszuzahlen."
Artikel II
(1) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich S 2.635,-. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(2) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld am 1. Juli 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist § 6 Abs. 1 und 3 lit. b in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Im Falle der Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol oder im Falle des Anspruchsüberganges bereits vor dem 1. Juli 1996, sind § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Pflegegeldes nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 119/1994, außer Kraft.
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