Staatsbürgerschaftsevidenz, Kostenersatz an die Gemeinden
LGBL_TI_19960620_40Staatsbürgerschaftsevidenz, Kostenersatz an die GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1996 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Juni 1996 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der
Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:
§ 1
Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1995 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1995 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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