Kundmachung über die Genehmigung der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg
LGBL_TI_19960620_36Kundmachung über die Genehmigung der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Fügen und FügenbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1996 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 14. Mai 1996 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 2. Februar 1996 und des Gemeinderates der Gemeinde Fügenberg vom 4. Dezember 1995, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fügen und der Gemeinde Fügenberg vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 171, 176, 175, 2659 FB und 2662 FB entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Zehentner, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Kitzbühel, Jochbergstraße 110, vom 7. April 1995, GZl. 3624/94B, gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit.
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