Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
LGBL_TI_19960523_31Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständige BezirkshauptmannschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.05.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1996 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 30. April 1996, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, wird auf Antrag der Gemeinde Stams (Beschluß des Gemeinderates vom 2. November 1994) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 21/1996, wird wie folgt geändert:
In der lit. a des § 2 wird die Wortfolge "Stams (Beschluß vom 3. Oktober 1967)" aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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