Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - GVAV
LGBL_TI_19960423_24Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - GVAVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1996 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 26. März 1996 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - GVAV)
Auf Grund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 14/1975 wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
§ 2
Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Die gemäß dieser Verordnung festgesetzten Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung, durch Post- oder Banküberweisung oder durch Verwendung von Gemeindeverwaltungsabgabemarken an die Gemeinde zu entrichten. Die Art der Entrichtung hat der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden die Gemeindeverbandsversammlung, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzusetzen.
(2) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Barzahlung ist als Nachweis der Entrichtung auf dem im Abs. 4 angeführten Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung ein Freistempelaufdruck anzubringen oder die amtliche Quittung über die Vereinnahmung des Abgabebetrages zum Akt zu nehmen. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.
(3) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Post- oder Banküberweisung ist die Geldeingangsanzeige der Gemeindekasse (Gemeindeverbandskasse), auf der die Buchungsnummer zu vermerken ist, zum Akt zu nehmen.
(4) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Verwendung von Gemeindeverwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe war, aufzukleben und durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit der Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Gemeindeverwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist. Zur Entrichtung von Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen nur unverletzte Gemeindeverwaltungsabgabemarken verwendet werden. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl.Nr. 32, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 79/1995 außer Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 1
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden
Allgemeiner Teil
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
S 60,-
Privatinteresse der Partei liegen S 60,-
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von
einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene
Heimatrecht oder um Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse
handelt S 20,-
im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, je Bogen
der Niederschrift S 20,-
dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist, je Seite S 20,-
von Pausen und Abzügen von Zeichnungen, wenn sie von der
Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich
im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30
cm)
a) bei einfachen Abzügen oder bei mechanischen Abzügen oder
bei einfachen Handpausen S 80,-
b) bei sonstigen Abzügen oder bei Handpausen mit erheblichem
Arbeitsaufwand S 200,-
Sichtvermerken, Vornahme von Vidierungen und Legalisierungen,
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist S 30,-
Besonderer Teil
I. Baurecht
(Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 33/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 10/1995)
a) Bewilligung der Änderung von Grundstücken (§ 12 Abs. 1)
S 840,-
b) Bewilligung eines Neu- oder Zubaues (§ 25 lit. a) je m3
umbauten Raumes S 4,-
höchstens jedoch S 4.500,-
c) Bewilligung eines Umbaues (§ 25 lit. a) je m3 umbauten
Raumes S 2,-
mindestens jedoch S 360,-
höchstens jedoch S 4.500,-
d) Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen (§ 25 lit. b) S 360,-
e) Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden
Bestandes (§ 33): jeweils die Hälfte des Tarifes nach lit. b
oder c, mindestens jedoch S 200,-
f) Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder
Gebäudeteilen (§ 25 lit. c) S 360,-
g) Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von
Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 25 lit. d) S 360,-
h) Bewilligung für die Errichtung und die Änderung sonstiger
baulicher Anlagen (§ 25 lit. e) S 240,-
i) Bewilligung für das Abstellen und Benützen von
Verkaufswagen sowie das Aufstellen von Zelten (§ 25 lit. f)
S 360,-
j) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 25 lit. g)
bis 10 Stellplätze S 360,-
darüber S 720,-
k) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von
Einfriedungen (§ 25 lit. h) S 240,-
l) Bewilligung für das Aufstellen von Maschinen oder
sonstigen Einrichtungen (§ 25 lit. j) S 360,-
m) Bewilligung zur Verwendung einer Grundfläche innerhalb
einer geschlossenen Ortschaft als Materiallagerplatz (§ 25
lit. k)
je m2 Lagerfläche S 11,-
mindestens jedoch S 190,-
höchstens jedoch S 4.500,-
n) Bewilligung für Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 25 lit.
l) S 360,-
o) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von
Sportanlagen (§ 25 lit. m) S 360,-
p) Benützungsbewilligung (§ 43 Abs. 2): jeweils die Hälfte
des Tarifes nach lit. b oder c, mindestens jedoch
S 190,-
q) Bewilligung der Verlängerung der Frist zum Beginn oder
zur Ausführung eines Bauvorhabens (§§ 35 und 41) S 240,-
Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener
Ortschaften (§ 25 lit. i)
je angefangenen Quadratmeter Werbefläche S 960,-
höchstens jedoch S 4.500,-
II. Verkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl.Nr. 518/1994)
für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es
sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine
Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z. 13 und 13 a)
oder ein Hupverbot (§ 52 Z. 14) erlassen wurde,
a) für eine einmalige Ausnahme S 150,-
b) bei einer Dauerbewilligung S 1.500,-
c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im
Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten
Person jedoch
aa) für eine einmalige Ausnahme S 30,-
bb) für eine Dauerbewilligung S 120,-
ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken
in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)
S 800,-
das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-
b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-
1):
a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-
b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-
Zwecken (§ 82):
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen
S 150,-
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m2 der
in Anspruch genommenen Fläche S 150,-
höchstens jedoch S 4.500,-
c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie
Aufstellung von Gerüsten
aa) in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m2 der in
Anspruch genommenen Fläche und Monat S 25,-
bb) in Gebieten mit offener Bauweise je m2 der in Anspruch
genommenen Fläche und Monat S 20,-
höchstens jedoch S 4.500,-
d) für sonstige Zwecke S 800,-
Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von
Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),
je angefangenen Quadratmeter Werbe- oder Ankündigungsfläche
S 1.000,-
höchstens jedoch S 4.500,-
Straße (§ 90 Abs. 1):
a) bis zur Dauer einer Woche S 500,-
b) bis zur Dauer eines Monats S 1.000,-
c) darüber S 2.000,-
Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) S 200,-
III. Ölfeuerungen
(Ölfeuerungsgesetz, LGBl.Nr. 43/1977, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl.Nr. 26/1990)
von Anlagen (§ 8 Abs. 1) S 660,-
S 500,-
IV. Aufzugsanlagen
(Tiroler Aufzugsgesetz, LGBl.Nr. 23/1980)
von Aufzugsanlagen (§ 6) S 1.500,-
oder wesentlich geänderte Aufzugsanlagen (§ 8) S 730,-
gesperrten Aufzugsanlage (§ 16) S 730,-
V. Sonstige Angelegenheiten
Gemeindekanal- oder Gemeindewasserleitungsanlage
S 550,-
Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H.
höchstens jedoch S 3.700,-
der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt
geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 98/1991) oder des
Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) durch Privatpersonen
S 3.700,-
auf Parteiansuchen in der Landeshauptstadt Innsbruck
vom Wert der begutachteten Ware 1 v. H.
höchstens jedoch S 3.700,-
Ausfuhr von
a) Reisegepäck, je Gepäckstück S 60,-
b) Umzugsgut S 370,-
späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Gesetzes BGBl. Nr. 314/1994)
pro Tag S 60,-
höchstens jedoch S 4.500,-
je Seite (21 x 30 cm) S 200,-
Bebauungsplänen
je Auskunft S 200,-
Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. Nr. 10/1994) S 250,-
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