Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei geändert wird
LGBL_TI_19960423_21Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1996 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 27. Februar 1996, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1996, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, wird auf Antrag der Gemeinde Lans (Beschluß des Gemeinderates vom 9. Oktober 1995) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 1/1995, wird wie folgt geändert:
In der lit. b des § 2 wird die Wortfolge "Lans (Beschluß vom 21. November 1966)" aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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