Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)
LGBL_TI_19960305_16Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1996 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1996 zum Schutz der Eiskarquelle der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens genutzten Eiskarquelle wird im Gebiet der Gemeinden Kolsassberg , Wattenberg und Tux das Wasserschongebiet Eiskarquelle festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenzen des Schongebietes werden von Geraden gebildet, die die nachstehend angeführten Eckpunkte nach dem Bundesmeldegitternetz (BMN-Koordinaten) verbinden:
Koordinaten
1 Nordspitze der Lichtung r 249530 h 229340
2 flache Geländenase auf der Lichtung r 249570 h 228710
3 Verebnung dort, wo der obere Pfad aus dem Wald
ins freie Gelände führt (Pfad macht eine
Kurve nach Nordosten) r 249650 h 228510
4 Geländenase mit kleiner felsiger Kuppe vor steilerem Abfall, Schnittpunkt mit Pfadspur r 250025 h 228460
5 Hügel beim (oberen) See (Südwestrand) r 250800 h 227940
6 Torspitze, P. 2663 r 251510 h 227680
7 markanter felsiger Kopf nördlich der Torspitze
r 251500 h 227920
8 flacher Hügel, Nordecke r 251550 h 228430
9 Hügel nördlich des Eiskarsees r 251590 h 228820
10 Waxenjoch r 251790 h 229560
11 Hügel zwischen den Kehren des Fahrweges
r 251815 h 230160
12 Kehre des Fahrweges nordwestlich des Punktes 11
r 251710 h 230340
13 Hütte am Wegende r 251580 h 230380
14 Hügel r 251205 h 230315
15 Joch am Wanderweg r 250780 h 229980
16 Oberende Graben (knapp unter dem Wanderweg)
r 250270 h 229830
17 Mulde, kaum bestockt r 249790 h 229385
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500 m ü. A.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Eiskarquelle nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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