Gesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wird
LGBL_TI_19960131_7Gesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1996 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1995, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1993 wird wie folgt geändert:
"(4) Der Vorsitzende hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen."
"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet nach Maßgabe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch Kammern oder durch einzelne seiner Mitglieder."
"(3) Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter. Diesem obliegen weiters:
"§ 11a
Gemeinsame Verhandlung
(1) In Verwaltungsstrafsachen kann nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Kammern fallen, von den jeweiligen Kammervorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener einzelner Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates fallen, von den jeweiligen Mitgliedern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates fallen, dem Vorsitzenden jener Kammer bzw. jenem Mitglied, dessen Verfahren zuerst beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Berufung in der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Vorsitzende jenen Kammervorsitzenden bzw. jenes Mitglied, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit einer Kammer und teils eines einzelnen Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Kammervorsitzenden. Kommen danach mehrere Kammervorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß."
"§ 23a
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.