Gesetz, mit dem das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird
LGBL_TI_19960131_5Gesetz, mit dem das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1996 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1977 wird wie folgt geändert:
"(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen."
"(3) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind."
"(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben."
"(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob sich die klimatischen Faktoren (§ 13 Abs. 2 und 3) wesentlich geändert haben."
"(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung darf nur erteilt werden, wenn
"§ 25
Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Regelungen über folgende Bereiche zu enthalten:
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(4) Die Kuranstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Kuranstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Abs. 3 oder dem Betriebsbewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 2) widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet.
(5) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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