1. Raumordnungsgesetz-Novelle
LGBL_TI_19960131_41. Raumordnungsgesetz-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1996 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden (1. Raumordnungsgesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird wie folgt geändert:
"§ 15
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die
(3) Weiters dürfen auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters Wohnsitze als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(4) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(5) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen.
(6) Wer einen Wohnsitz
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 vorliegt, anderen als den im Abs. 4 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt.
(8) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 6 und 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-
Schilling zu bestrafen.
§ 16
Anmeldung von Freizeitwohnsitzen
(1) Wohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 lit. a zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung kann auch noch innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, wenn der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte glaubhaft macht, daß er von der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall ist der betreffende Wohnsitz innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden. In der Anmeldung ist außer im Falle, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt, auf Grund geeigneter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel glaubhaft zu machen, daß der betreffende Wohnsitz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:
(2) Der Bürgermeister hat auf Grund einer Anmeldung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der Bescheid, mit dem dies bejaht wird, hat die Angaben nach Abs. 1 lit. a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die bei der Anmeldung von Wohnsitzen zu verwendenden Formulare festlegen.
(4) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die auf Grund einer Feststellung nach Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung nach §15 Abs. 3 als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze die Angaben nach Abs. 1 lit. a bis e und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zu enthalten. Freizeitwohnsitze nach §15 Abs. 3 sind weiters als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 16a Abs. 2 und 3 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Baubewilligungsbescheides in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis
richtigzustellen.
(5) Die Gemeinde darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
(6) Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 5 weiters den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. Nr. 35, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen danach übertragenen Aufgaben sowie den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe übermitteln. Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 5 weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen und der Landesregierung übermitteln."
"§ 16a
Verbot neuer Freizeitwohnsitze,
(1) Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, dürfen nicht mehr errichtet werden. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und sonstige Nebenanlagen zu Freizeitwohnsitzen nach § 16 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 sind jedoch zulässig.
(2) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines auf Grund einer Feststellung nach § 16 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 3 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendeten Gebäudes oder Gebäudeteiles darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung nach § 16 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 3 rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(3) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung nach § 16 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 3 rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 2 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes. Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die selbständige Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, sind nicht mehr zulässig.
(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs. 2 und 3 nur insoweit, als sich auf Grund des § 42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.
(5) Bescheide, mit denen entgegen den Abs. 1, 2 und 3 die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
"(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, daß nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um
"(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, daß außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind."
"(6) Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, daß nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten."
Artikel II
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten:
"(6) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 lit. b und c, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 6, § 42 Abs.2 und 3 und § 44 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z. 8 bis 16 sind auch auf Grundflächen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Wohngebiet, Gewerbegebiet, Mischgebiet, Freiland bzw. Sonderflächen für Hofstellen gewidmet sind, anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.