Tiroler Umweltinformationsgesetz - TUIG
LGBL_TI_19960125_3Tiroler Umweltinformationsgesetz - TUIGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1996 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1995 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Tiroler Umweltinformationsgesetz - TUIG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch freien Zugang zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch die Veröffentlichung von Umweltdaten.
§ 2
Umweltdaten
Umweltdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über
§ 3
Organe der Verwaltung
(1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 lit. b bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
§ 4
Freier Zugang zu Umweltdaten
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, steht jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, soweit nicht ihre Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Gegenüber den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen ist insbesondere auf den Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Meßwerte gerichtet, so kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Informationssuchenden aufgetragen werden, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren.
(2) Die Organe der Verwaltung haben Umweltdaten nur in jenen Angelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, und nur insoweit mitzuteilen, als sie nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 zu deren Geheimhaltung verpflichtet sind.
(3) Die Mitteilung von Umweltdaten hat in möglichst allgemein verständlicher Form sowie auf jene Weise zu erfolgen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- und Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfaßte, schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden. Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die in allgemein zugänglicher Weise veröffentlicht wurden, so genügt ein Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung.
(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für Mitteilungen, die einen größeren Aufwand erfordern, hat die Landesregierung durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.
(5) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Informationssuchende davon zu verständigen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist der Informationssuchende unter Angabe der Gründe davon zu verständigen.
§ 6
Mitteilungsschranken
Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltdaten besteht nicht, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht oder wenn es offenbar mißbräuchlich gestellt wird.
§ 7
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 4 Abs. 3 berührt sein könnte, so haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfaßt sind, geheimgehalten werden sollen, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Interesses an der Geheimhaltung und nach Vornahme der Interessenabwägung nach § 4 Abs. 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
§ 8
Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 471/ 1995, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltdaten begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat erkennt weiters über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung von Umweltdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Auf das Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt erscheint.
(7) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 9
Veröffentlichung von Umweltdaten
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 4 Abs. 3 nicht entgegenstehen.
§ 10
Umweltdatenverzeichnis
(1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit hat die Landesregierung über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang der Umweltdaten sowie über den Standort der Datenträger und allenfalls vorhandene Möglichkeiten zur Abfrage dieser Umweltdaten ein Umweltdatenverzeichnis einzurichten. Das Umweltdatenverzeichnis ist in regelmäßigen Abständen zu vervollständigen und zu aktualisieren.
(2) Die im Umweltdatenverzeichnis erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 4 Abs. 3 nicht entgegenstehen. Der Zugang zu Daten des Umweltdatenverzeichnisses ist jedermann zu gewährleisten, soweit Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 4 Abs. 3 nicht entgegenstehen.
§ 11
Übermittlungspflicht
Die Organe der Verwaltung haben auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
§ 12
Abgabenbefreiung
Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Information über Umweltdaten nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
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