Tierzuchtverordnung 1996
LGBL_TI_19960123_2Tierzuchtverordnung 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1996 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Jänner 1996 zur Durchführung von Bestimmungen des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 (Tierzuchtverordnung 1996)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 5, 11 Abs. 4, 16 Abs. 6, 21 Abs. 1, 23 Abs. 4 und 5 und 24 Abs. 4 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer und der Landeskammer der Tierärzte verordnet:
§ 1
Grundsätze der Zuchtwertfeststellung
(1) Die Grundsätze der Zuchtwertfeststellung sind:
(2) Der Zuchtwert ist bei den einzelnen Tieren getrennt nach Merkmalen in Zahlen (Noten, Indexziffern) anzugeben.
§ 2
Grundsätze der Leistungsprüfung
(1) Die Grundsätze der Leistungsprüfung ergeben sich:
(2) Die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes der Tiere hat nach Maßgabe der Tierart und der Auswirkungen auf ihre Gesundheit nach Typ und Form zu erfolgen.
§ 3
Sprungliste
(1) Der Halter von Vatertieren hat für jedes Vatertier eine Sprungliste entsprechend der Anlage 5 in der Größe von etwa 300 x 210 Millimetern zu führen.
(2) Die Sprungliste hat zu enthalten:
(3) Jede Belegung ist unverzüglich unter fortlaufender Nummer in die Sprungliste einzutragen.
(4) Zwei Durchschriften sind bis zum 10. eines jeden Folgemonats den jeweiligen Herdebuch- bzw. Zuchtregisterführern zu übersenden.
§ 4
Belegschein
(1) Der Halter eines Vatertieres hat dem Halter des weiblichen Tieres, für dessen Belegung das Vatertier verwendet wurde, einen Belegschein entsprechend der Anlage 6 in der Größe von etwa 110 x 115 Millimetern auszustellen.
(2) Der Belegschein hat zu enthalten:
(3) Bei Rindern kann für Zwecke der Abgabe (des Exportes oder der Versteigerung) zusätzlich zum Belegschein gemäß Abs. 1 eine Bestätigung der Belegung entsprechend der Anlage 7 ausgestellt werden.
(4) Die Bestätigung der Belegung nach Abs. 3 hat zu enthalten:
Zuchtorganisation und die Unterschrift ihres zuständigen Organes oder seines Beauftragten.
§ 5
Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Decken
(1) Grundsätzlich sind männliche Tiere so zu halten, daß ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(2) In folgenden Gebieten dürfen Widder anderer Rassen als der Bergschafrasse auf gemeinschaftlich genutzten Weideflächen nur so gehalten werden, daß ein unbeabsichtigtes Decken von Bergschafen vermieden wird:
§ 6
(1) Als Ausbildungskurs für Besamungstechniker bei Rindern wird ein mindestens vierwöchiger Kurs an einer geeigneten inländischen Ausbildungsstätte anerkannt.
(2) Eine Ausbildungsstätte gilt dann als geeignet, wenn sie auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, folgende Lehrinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln:
(3) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten gemäß Abs. 2 lit. a bis c hat durch einen Tierarzt zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. b ist vorwiegend am lebenden Tier durchzuführen.
(4) Die Kursbestätigung hat die vermittelten Lehrinhalte anzuführen.
(5) Zusätzlich zum Ausbildungskurs gemäß Abs. 1 ist eine Einführung in die für Tirol maßgeblichen tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu besuchen.
§ 7
Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer
(1) Als Ausbildungskurs für Eigenbestandsbesamer wird anerkannt:
(2) Die Lehrinhalte dieser Kurse haben bezogen auf die jeweilige Tierart zumindest folgende Sachgebiete zu behandeln:
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß auch für Eigenbestandsbesamer.
§ 8
Besamungsanstalten
(1) In Besamungsanstalten müssen jedenfalls die in der Anlage 8 aufgezählten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.
(2) Die Bauweise muß gewährleisten, daß
Besamungsanstalt und mit Tieren, die nicht dem gleichen Gesundheitsstatus entsprechen, ausgeschlossen ist;
(3) Für jede Besamungsanstalt ist eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine genaue Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Das Ansuchen nach § 10 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 hat auch eine Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 10 Abs. 5 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 anzuzeigen.
§ 9
Gewinnung, Behandlung und Kennzeichnung von Samen
(1) Samen dürfen ausschließlich in Sprungräumen nach der Anlage 8 gewonnen werden.
(2) Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Scheide zu erfolgen.
(3) Die Behandlung und Verarbeitung des Samens darf nur in sterilen Einmalgefäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbehältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung des Samens und eine Beeinträchtigung der Befruchtungsfähigkeit des Samens müssen ausgeschlossen sein.
(4) Die Samenbehältnisse sind vor der Füllung oder in einem Arbeitsgang gleichzeitig mit der Befüllung dauerhaft zu kennzeichnen. Jede Samenportion muß mit dem Namen und der amtlichen Kennzeichnung des Spendertieres, dem Namen und der Zulassungsnummer der Besamungsanstalt sowie dem Absamungsdatum beschriftet sein. Daneben können auch anstaltsinterne Informationen auf die Samenpaillette gedruckt werden.
(5) Behältnisse für Schweinesamen müssen mit Namen und Ohrnummer des Spendertieres gekennzeichnet sein.
§ 10
Anforderungen an Spendertiere für die künstliche Besamung
(1) Spendertiere müssen aus Betrieben stammen, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen sind. Weiters dürfen sie keine klinischen Anzeichen von oder den Verdacht auf über den Samen übertragbare Krankheiten zeigen.
(2) Spendertiere müssen während der Eintrittsquarantäne nach den Anforderungen der jeweiligen Seuchensituation des Landes und entsprechend den Bedingungen der in der Anlage 9 angeführten Richtlinien der Europäischen Union über die Zulassung zum Handel von Tiersamen untersucht werden.
(3) Spendertiere sind von der Verwendung in der künstlichen Besamung auszuschließen, wenn sich bei ihnen Erbfehler zeigen oder der begründete Verdacht auf genetische Defekte oder erblich bedingte Krankheiten besteht.
§ 11
Embryotransfereinrichtungen
(1) Die Embryotransfereinrichtung muß über Personal mit spezifischer Fachausbildung und geeignete Geräte zur Gewinnung, Behandlung und Lagerung von Embryonen und Eizellen verfügen.
(2) Das Personal muß folgende Qualifikation aufweisen:
(3) Die Geräte müssen entweder zur einmaligen Verwendung bestimmt oder so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Es müssen jedenfalls die in der Anlage 10 enthaltenen Geräte und Instrumente vorhanden sein.
(4) Stationäre Einrichtungen müssen eine räumliche Trennung von Gewinnungsbereich (Spülraum) und Embryobearbeitungsbereich (Labor) sowie Embryonenlager aufweisen. Alle Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(5) Bei ambulanten Embryotransfereinrichtungen muß ein von Stall und Spülraum abgetrennter, veterinärhygienisch unbedenklicher Bereich für die Behandlung zur weiteren Verwendung der Embryonen (Transfer, Tiefgefrierung) und vorübergehenden Aufbewahrung der Embryonen und Eizellen vorhanden sein. Die Gewinnung der Embryonen und Eizellen darf nur in Räumen erfolgen, die veterinärhygienisch unbedenklich sind und in denen sich nicht Tiere mit übertragbaren Krankheiten befinden.
(6) Für die Erlassung einer Betriebsordnung gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.
§ 12
Gewinnung, Behandlung und Lagerung von Embryonen und Eizellen
(1) Für die Gewinnung und Behandlung von Eizellen und Embryonen sind gereinigte und sterile Instrumente zu verwenden.
(2) Die Gewinnung und Behandlung der Embryonen und Eizellen hat nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erfolgen. Bei der Spülung ist besonders auf eine schonende Manipulation am Tier zu achten. Ein gentechnischer Eingriff in die Keimbahnen ist dabei verboten.
(3) Bei der Abfüllung in sterile Behältnisse (Pailletten) sind diese sofort unverwechselbar und dauerhaft zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung zumindest den Namen der Spender- und Vatertiere und das Spüldatum zu enthalten hat.
§ 13
Anforderungen an Tiere für die Übertragung
von Embryonen und Eizellen
(1) Spender- und Empfängertiere von Embryonen und Eizellen müssen aus Betrieben stammen, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen sind.
(2) Die Spendertiere müssen am Tag der Entnahme der Embryonen einem Bestand angehören, der keinen veterinären Schutzmaßnahmen unterliegt und frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit ist.
(3) Spendertiere sind von der Embryonen- und
Eizellengewinnung auszuschließen, wenn sich bei ihnen Erbfehler zeigen oder der begründete Verdacht auf genetische Defekte oder erblich bedingte Krankheiten besteht.
§ 14
Besamungsschein
(1) Die Besamer haben über jede von ihnen durchgeführte Besamung einen Besamungsschein entsprechend der Anlage 11 in einer Größe von etwa 120 x 180 Millimetern auszustellen.
(2) Der Besamungsschein hat zu enthalten:
(3) Die Besamer haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der ausgestellten Besamungsscheine der Besamungsanstalt, von der der Samen bezogen wurde, und der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 15
Spülprotokoll
(1) Die Embryotransfereinrichtung hat über jede durchgeführte Spülung ein Spülprotokoll entsprechend der Anlage 12 in einer Größe von etwa 300 x 210 Millimetern auszustellen.
(2) Das Spülprotokoll hat zu enthalten:
(3) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Spülprotokolle der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 16
Embryonenschein
(1) Wer Embryonen abgibt, hat einen Embryonenschein entsprechend der Anlage 13 in einer Größe von etwa 140 x 180 Millimetern auszustellen.
(2) Der Embryonenschein hat zu enthalten:
(3) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Embryonenscheine der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
(4) Wurden die Embryonen von einer anderen Embryotransfereinrichtung bezogen und weitergegeben, so ist eine Durchschrift des Embryonenscheins an jene Embryotransfereinrichtung zu übermitteln, in der die Embryonen gewonnen oder behandelt wurden.
§ 17
Embryoübertragungsschein
(1) Die Embryotransfereinrichtung hat für jede Übertragung von Embryonen einen Embryoübertragungsschein entsprechend der Anlage 14 in einer Größe von etwa 200 x 150 Millimetern auszustellen.
(2) Der Embryoübertragungsschein hat zu enthalten:
Empfängertieres;
(3) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Embryonenübertragungsscheine der Landeslandwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 18
Kennzeichnung von Tieren mit eingepflanzten Embryonen
Embryonen dürfen nur auf Empfängertiere übertragen werden, die nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet sind.
§ 19
Herdebuch, Zuchtregister
(1) Jede anerkannte Zuchtorganisation hat zur
Identifizierung von Tieren und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen ein Herdebuch oder Zuchtregister zu führen.
(2) Das Herdebuch und das Zuchtregister haben für jedes eingetragene Tier folgende Angaben zu enthalten:
(3) Für folgende Rinderrassen ist eine Hauptabteilung zu führen:
(4) In die Hauptabteilung nach Abs. 3 dürfen nur Tiere eingetragen werden, die
(5) Die Hauptabteilung hat die Rasse, das Geburtsdatum, den Namen, das Geschlecht, die jeweilige Lebensnummer und die Ergebnisse der Zuchtwertfeststellungen und der Leistungsprüfungen der Eltern und Großeltern des in das Herdebuch bzw. Zuchtregister eingetragenen Tieres zu enthalten.
(6) Das Herdebuch und das Zuchtregister können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
§ 20
Abstammungsnachweis, Herkunftsbescheinigung
(1) Jede anerkannte Zuchtorganisation hat für jedes in das Herdebuch oder Zuchtregister eingetragene Tier auf Grund der darin enthaltenen Angaben auf Verlangen des Tierhalters einen Abstammungsnachweis oder eine Herkunftsbescheinigung über die Abstammung und Leistungen des Tieres auszustellen.
(2) Der Abstammungsnachweis und die Herkunftsbescheinigung für männliche Tiere sind entsprechend der Anlage 15, jene für weibliche Tiere entsprechend der Anlage 16, jeweils in der Größe von etwa 300 x 210 Millimetern auszustellen.
(3) Der Abstammungsnachweis und die Herkunftsbescheinigung haben folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Angaben können zusätzlich in einer Fremdsprache erfolgen. Die für die jeweilige Tierart hinsichtlich der Zuchtwerte, Leistungsprüfungen und Stichprobentests üblichen Abkürzungen können zusätzlich verwendet werden.
§ 21
Gemeinsame Bestimmungen zu den Formularen
(1) Die Formulare nach den Anlagen 1 bis 16 dürfen entsprechend den Erfordernissen für einzelne Tierarten angepaßt werden.
(2) Die Formulare dürfen im Durchschreibeverfahren erstellt werden.
(3) Die Angaben können zusätzlich auch in Fremdsprachen erfolgen.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tierzuchtverordnung, LGBl. Nr. 18/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 25/1993, außer Kraft.
(3) Die Betreiber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Besamungsanstalten haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsordnung nach § 8 Abs. 3 der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Anlage 1
Grundsätze der Leistungsprüfung bei Rindern
I. Abschlußart:
II. Kontrollmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe:
Prüfungsdauer: 24 Stunden
Prüfungsintervall: 28 bis 30 Tage
Zahl der Kontrollen im Jahr: 12 bis 13
Bezeichnung: A4
Um die Kontrolle überraschend durchzuführen, wird dem Kontrollorgan ein Zeitraum von +/-4 Tagen um den geplanten Kontrolltag eingeräumt.
Für die Eiweißbestimmung sind zugelassen:
III. Berechnungsmethode:
Kontrollzeitraum berechnet, indem man die am Kontrolltag erzielten Gewichtsresultate an Milch und Fett mit der Anzahl der Tage des Kontrollzeitraumes multipliziert. Der Kontrolltag liegt möglichst in der Mitte des Kontrollzeitraumes.
IV. Beeinträchtigte Leistungen:
Standardlaktation der Kuh erreicht.
Anlage 2
Die Leistungsfeststellung hat an einer anerkannten Prüfstation zu erfolgen.
Anlage 3
Bewertungsschema: I = acht Punkte und mehr, II = vier Punkte
und mehr, III = weniger als vier Punkte.
Der Bewertungs- bzw. der Punkteschlüssel ist analog dem der weiblichen, zusätzlich wird jedoch auf die Ausbildung der Hoden bzw. deren Aufhängung geachtet.
Ab 1. Jänner 1997 kann vorgesehen werden, daß nur mehr Widder ins Herdebuch aufgenommen werden dürfen, deren Mütter die Ia-Fruchtbarkeitsleistung bzw. über dem Durchschnitt liegende Euternoten aufweisen. Da die Widder nur anläßlich einer Versteigerung ins Herdebuch aufgenommen werden, müssen sie dort auf Maedi Visna- und Brucella Ovisfreiheit untersucht werden. Um ins Herdebuch aufgenommen zu werden, muß die Widerristhöhe über dem Durchschnitt der Landeszucht liegen, mit einem Jahr ist dies 80 cm, wobei das Mindestgewicht 65 kg betragen muß.
Sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Tieren werden keine gröberen Fundamentfehler geduldet, korrekte Fußstellung und Ausbildung der Gliedmaßen werden vorausgesetzt. Die Oberlinie muß straff, Rücken und Schlögel gut bemuskelt sein, der Rumpf muß tief und geschlossen sein. Pigmente, Birkaugen, Sau- oder Fischmaul bilden Ausschließungsgründe. Außer bei den Stein- und Waldschafen müssen die Vatertiere hornlos sein, in der Weißen- und Braunen-Bergschafzucht darf nicht einmal ein ansatzweiser Hornansatz ausgebildet sein.
Anlage 4
Grundsätze der Leistungsprüfung bei Ziegen
Zur Verbesserung der Nachkommen dürfen nur die genetisch wertvollsten Tiere herangezogen werden.
Die Klassifizierung der Tiere erfolgt bei Absatzveranstaltungen, dabei müssen die Abstammung erörtert und die Tiere nach dem linearen System bewertet und beschrieben werden.
Weiters müssen alle weiblichen Muttertiere, die für die Nachzucht von Böcken herangezogen werden sollen, einer eigenen, genaueren Überprüfung unterzogen werden (Bockmutterschau). Dabei erfolgt eine Euterbewertung und die Beurteilung der äußeren Erscheinung der Tiere durch gegenseitigen Vergleich.
Nur anerkannte Bockmütter dürfen mit den besten Böcken angepaart werden. Die männlichen Abkömmlinge müssen wieder einer eigenen Überprüfung unterzogen werden. Vom Ergebnis dieser Überprüfung hängt es ab, ob diese männlichen Tiere zur Zucht verwendet werden dürfen.
Bei allen in Tirol gehaltenen weiblichen Zuchttieren der Rassen Saanen-Ziegen und Bunte Edelziegen ist eine integrale Milchleistungskontrolle durchzuführen, wobei von den Bockmüttern eine vom zuständigen Zuchtverband festgelegte Mindestleistung erbracht werden muß.
Anlage 5
Sprungliste für Monat ............. Jahr ........
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
Belegschein
Anlage nicht darstellbar
Anlage 7
Bestätigung der Belegung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 8
Mindestausstattung von Besamungsanstalten
A. Räumlichkeiten:
B. Einrichtungen und Geräte:
x 60 x 60 cm)
Anlage 9
Samen von Rindern:
Richtlinie Nr. 88/407(EWG) vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22. Juli 1988, S.10), geändert durch:
Richtlinie Nr. 90/120 (EWG) vom 5. März 1990 (ABl. Nr. L 71 vom 17. März 1990, S. 37)
Richtlinie Nr. 90/425 (EWG) vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 22 vom 18. August 1990, S. 29)
Samen von Schweinen:
Richtlinie Nr. 90/429 (EWG) vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L224 vom 18. August 1988, S.
Anlage 10
Anlage 11
Besamungsschein
Anlage nicht darstellbar
Anlage 12
Spülprotokoll
Anlage nicht darstellbar
Anlage 13
Embryonenschein
Anlage nicht darstellbar
Anlage 14
Embryoübertragungsschein
Anlage nicht darstellbar
Anlage 15
Abstammungsnachweis-männlich
Anlage nicht darstellbar
Anlage 16
Anlage nicht darstellbar
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