Wasserschongebiet Kreidegraben- und Eppzirlerquellen
LGBL_TI_19951228_109Wasserschongebiet Kreidegraben- und EppzirlerquellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/1995 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Dezember 1995 zum Schutz der Kreidegraben- und der Eppzirlerquellen der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Scharnitz und Seefeld in Tirol (Wasserschongebiet Kreidegraben- und
Eppzirlerquellen)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Scharnitz und Seefeld in Tirol genutzten Kreidegraben- und Eppzirlerquellen wird im Gebiet dieser Gemeinden das Wasserschongebiet Kreidegraben- und Eppzirlerquellen festgelegt. Dieses Wasserschongebiet liegt zum Teil innerhalb des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, LGBl. Nr. 53/1994.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage blau dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Seefelder Joches (Kote 2.060) geradlinig zur Ostseite der Eisenbahnbrücke bei Kote 1.097 in Brückenmitte, von dort entlang der Ostgrenze des Bahngrundstückes Nr. 897 KG Scharnitz zur Eisenbahnbrücke über den Gießenbach in Brückenmitte, von dort wiederum geradlinig zur Südseite der am Ostende von Scharnitz nahe der Abzweigung des Fahrweges ins Karwendeltal gelegenen Straßenbrücke über die Isar in Brückenmitte (Kote 971), von dort entlang dem orographisch linken Ufer der Isar zur Einmündung des Gleirschbaches in die Isar in Bachmitte, von dort jeweils geradlinig zum Zunterkopf (Kote 1.661), weiter zum Brunstkopf (Kote 1.930) und von dort zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500 m ü. A.
§ 3
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Im Umkreis von 300 m um die Brunnenstuben der Kreidegraben- und Eppzirlerquellen bedürfen weiters die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildfutterstätten einer wasserrechtlichen Bewilligung.
(3) Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den Abs. 1 und 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Kreidegraben- und der Eppzirlerquellen nicht zu erwarten ist.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
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