Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols
LGBL_TI_19951214_101Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten TirolsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/1995 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 1995 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols
Auf Grund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr je Nächtigung einschließlich Frühstück
S 270,-
Verpflegsgebühr
je Mittagessen S 70,-
je Abendessen S 50,-
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind um die anfallende Umsatzsteuer zu erhöhen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols, LGBl. Nr. 33/1991, außer Kraft.
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