Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
LGBL_TI_19951211_96Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1995 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 1995, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/1990, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Beamten gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen:
"(4) Der Dienstzweig der Erzieher an den städtischen Kinderheimen wird der Verwendungsgruppe L3 zugewiesen."
"(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
"(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. d umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."
"§ 6a
Verwendungsbeschränkung
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
"(4) Eine mehr als drei Monate dauernde dienstliche Verwendung außerhalb des Innsbrucker Stadtgebietes, bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG außerhalb des Versorgungsgebietes, ist nur mit Zustimmung des Beamten zulässig."
"(1) Für Beamte, die Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder einer gesetzgebenden Körperschaft, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder Bürgermeister - ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck - sind, gelten die §§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 obliegt dem Stadtsenat."
"§ 36
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren."
"§ 42
Personalausschuß
(1) Der Personalausschuß (Personalausschuß für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinderäten und Personalvertretern. Die Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberechtigten Gruppe wird durch den Gemeinderat festgelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann des Ausschusses und seinen Stellvertreter.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Verhandlungen des Personalausschusses (Personalausschusses für den Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II) mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen."
"§ 46
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:
§ 47
In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig."
"§ 55
Allgemeine Bestimmungen
Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
"§ 55a
Kinderzulage
Die Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt monatlich 320,- Schilling."
Artikel II
Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, findet auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß Anwendung.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) Art. I Z. 6, 7, 8 und 20 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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