Gesetz, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
LGBL_TI_19951211_94Gesetz, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1995 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 1995, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl.Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 40/1995, wird wie folgt geändert:
"(4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) und auf die Wahlpflicht (§ 10) hinzuweisen."
"(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden."
"§ 9
Wahlausschließungsgründe
(1) Vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
"§ 23a
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die sich an den Wahlen in Organe der Gemeinde beteiligen wollen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.Nr. 505/1994, sinngemäß.
(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, auf ihren schriftlichen Antrag einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse anzugeben. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde hat den Antragsteller über die Erledigung seines Antrages (Eintragung oder Nichteintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger) schriftlich zu verständigen. Im Falle der Nichteintragung kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Verständigung gegen seine Nichteintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 28.
(4) Ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, ist auf seinen schriftlichen Antrag von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen.
(5) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist dieser von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung gegen seine Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 28.
(6) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, so ist er aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen. Weiters ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, daß der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(7) Verlegt ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz von einer anderen österreichischen Gemeinde in eine Gemeinde Tirols und erhält die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Mitteilung, daß der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war, so ist der Unionsbürger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz unverzüglich von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger einzutragen. Die Gemeinde hat den Unionsbürger von der Eintragung oder Nichteintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich zu verständigen. Im Falle der Nichteintragung kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Verständigung gegen seine Nichteintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 28.
(8) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Einsprüche, die nach den Abs. 3, 5 und 7 als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 28 gelten, zu führen.
(9) Für die Einbringung schriftlicher Anträge und Einsprüche gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.
(10) Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger herzustellen."
"(3) Grundlage für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenz und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger nach dem Stand zum Stichtag. In die Wählerverzeichnisse sind jedoch nur jene Personen aufzunehmen, die am Stichtag die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen."
"(6) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, daß er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, daß er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist."
"§ 77
Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes gewählt werden."
"(3) Für die im § 23a Abs. 3, 5 und 7 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."
"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht, sofern dies nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-
Schilling zu ahnden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
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