Grundwasserschongebiet Perfuchsbergerau
LGBL_TI_19951127_92Grundwasserschongebiet PerfuchsbergerauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/1995 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Oktober 1995 zum Schutz des Horizontalfilterbrunnens Perfuchsbergerau der Wasserversorgungsanlage Landeck (Grundwasserschongebiet Perfuchsbergerau)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz des Horizontalfilterbrunnens Perfuchsbergerau der Wasserversorgungsanlage der Stadt Landeck wird im Gebiet der Stadt Landeck sowie der Gemeinden Grins und Stanz bei Landeck das Grundwasserschongebiet Perfuchsbergerau festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Grundwasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 2 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck, beim Stadtamt Landeck und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Grins und Stanz bei Landeck verlautbart.
(2) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Grundwasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 750 Metern über Adria.
§ 3
Verbot
Im Grundwasserschongebiet ist die konzentrierte Versickerung von auf Bundesstraßen anfallenden Oberflächenwässern verboten.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, des Verbotes nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Grundwasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Horizontalfilterbrunnens Perfuchsbergerau nicht zu erwarten ist.
§ 5
Anzeigepflicht
Die beabsichtigte Verwendung von persisten- ten Pestiziden, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, ist der Bezirkshauptmannschaft Landeck anzuzeigen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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