Wasserschongebiet Mühlauer Quellen
LGBL_TI_19951024_91Wasserschongebiet Mühlauer QuellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1995 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Oktober 1995 zum Schutz der Mühlauer Quellen der Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck genutzten Mühlauer Quellen wird für einen Teil des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, LGBl. Nr. 53/1994, im Gebiet der Gemeinden Absam, Innsbruck, Rum, Scharnitz und Thaur ein engeres Wasserschongebiet (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen) festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage blau abgegrenzte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 4 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das in der Anlage grün abgegrenzte, im Abs. 3 näher umschriebene Gebiet.
(2) Die Grenze des Wasserschongebietes verläuft ausgehend vom Ausgang des Hauptstollens beim Wasserschloß auf Kote 1139.90 jeweils geradlinig zunächst 1.500 m südwestwärts parallel zur Südgrenze des Wasserschongebietes Inntaldecke-Karwendel, die in diesem Bereich von der Geraden zwischen dem Gipfel bei Kote 1918 westlich des Haller Zunterkopfes und dem Höttinger Bild (Kote 905) gebildet wird, von dort nordwestwärts zum Kemacher (Kote 2480), von dort nordwärts zur Mittleren Jägerkarspitze (Kote 2608) und schließlich ostwärts zum Kleinen Gschnierkopf (Kote 1899); von da verläuft die Grenze geradlinig südwärts zur Hinteren Bachofenspitze (Kote 2668), weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Thaur und Absam zur Wildangerspitze (Kote 2153) und von dort jeweils wiederum geradlinig südwestwärts zum Thaurer Roßkopf (Kote 1574) und weiter über die Vintl Alm (Kote 1567) zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Die Grenze der Kernzone verläuft ausgehend vom Ausgangspunkt nach Abs. 2 jeweils geradlinig zunächst entlang der Südgrenze des Wasserschongebietes 1.000 m südwestwärts, von dort nordwärts zur Hafelekarspitze (Kote 2334) und von dort ostwärts zur Kote 2243 am Nordkettenkamm östlich der Gleirschspitze (Kote 2317); von da verläuft die Grenze entlang der Bezirksgrenze ostwärts zur Rumer Spitze (Kote 2454), von dort jeweils wiederum geradlinig südwärts bis zu jenem Punkt an der Südgrenze des Wasserschongebietes, der 500 m nordöstlich des Ausgangspunktes liegt, und von dort entlang der Südgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(4) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von
2.500 m u.A.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) In der Kernzone bedürfen überdies einer
wasserrechtlichen Bewilligung:
(3) Außerhalb der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Mühlauer Quellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
Anzeigepflichten
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.
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