Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - LKGV
LGBL_TI_19951024_89Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - LKGVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1995 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995 über die von den Landesbehörden einzuhebenden Kommissionsgebühren (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - LKGV)
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Beteiligten für die von den Landesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 200,- Schilling festgelegt.
(2) Die Bauschbeträge nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden.
(3) Der Berechnung der Bauschbeträge ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen und zur Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 2
Eine Landes-Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land Tirol trifft.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1969, LGBl. Nr. 16, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 39/1976 und 26/1981 außer Kraft.
(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzten Amtshandlungen außerhalb des Amtes ist die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1969 weiterhin anzuwenden.
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