Vergütung für den Vorsitzenden der Schiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz
LGBL_TI_19951024_87Vergütung für den Vorsitzenden der Schiedskommission nach dem Tiroler KrankenanstaltengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1995 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995, mit der die Vergütung für den Vorsitzenden der Schiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 51a Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung. Die Vergütung wird in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt. Dem Vorsitzenden gebührt der Pauschalbetrag für jeden bei der Schiedskommission anhängig gemachten Streitfall nach Abschluß des Verfahrens bei der Schiedskommission.
(2) Der Pauschalbetrag wird mit 22 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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