Verordnung, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung geändert wird
LGBL_TI_19951010_86Verordnung, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1995 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, LGBl. Nr. 30/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 70/1975, 59/1979, 55/1987 und 80/1991 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dabei gehört ein Lehrer jener Dienststelle (Schule) an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrer, die vom Dienst befreit, enthoben, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen oder sonst abwesend sind, bleiben Angehörige dieser Dienststelle."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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