Beschränkungen der Schiffahrt auf der Ötztaler Ache
LGBL_TI_19951010_85Beschränkungen der Schiffahrt auf der Ötztaler AcheGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1995 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. September 1995 über Beschränkungen der Schiffahrt auf der Ötztaler Ache
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:
§ 1
Auf der Ötztaler Ache von Fluß-km 38,450 (Zwieselsteiner Achbrücke in Sölden) bis Fluß-km 7,250 (Brandachbrücke in Ötz) ist das Fahren mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
§ 3
Wer gegen das Verbot nach § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkung der Schiffahrt auf bestimmten Gewässerstrecken der Ötztaler Ache, LGBl. Nr. 54/1993, außer Kraft.
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