Wasserschongebiet Tiefquelle
LGBL_TI_19951010_83Wasserschongebiet TiefquelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1995 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. September 1995 zum Schutz der Tiefquelle der Wasserversorgungsanlage Igls (Wasserschongebiet Tiefquelle)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage Igls genutzten Tiefquelle wird im Gebiet der Katastralgemeinde Igls das Wasserschongebiet Tiefquelle festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die Kernzone umfaßt das planlich dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet. Die planliche Darstellung des Wasserschongebietes einschließlich der Kernzone wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck verlautbart.
(2) Die Kernzone umfaßt das Gebiet des gesamten Wasserschongebietes nördlich jener Linie, die durch die jeweils gerade Verbindung zwischen den Punkten gebildet wird, an denen die Grundstücke Nr. 864/1, 850 und 862 KG Igls, die Grundstücke Nr. 810/2, 819 und 822 KG Igls sowie die Grundstücke Nr. 795, 798 und 800 KG Igls aufeinandertreffen.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 850 m ü. A.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
(2) In der Kernzone sind darüber hinaus verboten:
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im gesamten Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Tiefquelle nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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