25. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_19950912_8025. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1995 Stück 24
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 1995, mit dem das Landesbeamtengesetz 1994 geändert wird (25. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1995, wird wie folgt geändert:
V bemessen wird, darf diesen Gehalt nicht übersteigen."
"§ 5
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren."
"§ 8a
Der Beamte, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer der Ausübung dieses Mandates oder dieser Funktion außer Dienst zu stellen. Die Dienstbezüge entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates oder dieser Funktion. Dienstbezüge sind die im § 8 Abs. 3 genannten Geldleistungen.
§ 13 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Dauer der Ausübung dieses Mandates oder dieser Funktion und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge treten."
"§ 11a
Verwaltungsdienstzulage
Die Verwaltungsdienstzulage beträgt monatlich
"§ 12
Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt monatlich S 320,-."
Artikel II
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit dem Ablauf des 30. September 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Oktober 1995 als Ansprüche auf die Kinderzulage.
(3) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 1995 angetreten worden sind, ist § 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Beamte, die
(5) Für die Anwendung des Abs. 4 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(6) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gilt für die Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung § 60 Abs. 1 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
(7) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
%
(8) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die im Abs. 5 lit. a bis c genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(9) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
(10) § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
Artikel III
(1) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, sind die §§ 5, 7, 8 und 8a in der Fassung des Art. I Z. 16 bis 19 dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe nach Art. III der 10. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 12/1985, anzuwenden.
(2) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. II Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. III Z. 5 und 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 nicht anzuwenden.
(4) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, ist Art. III Z. 13 und 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nicht anzuwenden.
(5) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, und die
(6) Auf Karenzurlaube von Landesbediensteten, die nicht Beamte sind, ist Art. III Z. 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nicht anzuwenden, wenn der Karenzurlaub vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde.
(7) In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30.September 1995 ist Art. III Z. 1 bis 9, 11 und 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, nicht anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) Art. I Z. 12, soweit damit im § 2 lit. c Z.24 der Art. II Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Art. I Z. 11 sowie 12, soweit damit im §2 lit. c Z. 24 der Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Art. I Z. 15, soweit damit im § 2 lit. g der Art. V Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 vom Geltungsbereich für Landesbeamte ausgenommen wird, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(5) Art. I Z. 2, soweit damit im § 2 lit. a der Art. I Z. 1 bis 4 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 13, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 der Art. VIII Z. 1 und 3 bis 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 und der Art.IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/ 1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt werden, Art.I Z. 15, soweit damit im § 2 lit. g der Art. IX Z.1 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird sowie der Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und der Art. V Z. 2a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 vom Geltungsbereich für Landesbeamte ausgenommen werden, Art. I Z. 17 und 20, Art. III Abs.1, soweit damit für Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, der § 7 in der Fassung des Art. I Z. 17 dieses Gesetzes für anwendbar erklärt wird, sowie Art. III Abs. 3 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Art. III Abs. 4 bis 7 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(7) Art. I Z. 1, 14 und 18 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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